EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Info-Corner
Schenkungen - Meldepflicht
Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.
Meldepflichtig sind grundsätzlich alle
- Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
- Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG
Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von
- Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
- Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
- beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen
In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.
Nicht angezeigt werden müssen:
- Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
- Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
- Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
- Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:
- Erwerber
- Geschenkgeber
- Rechtsanwalt / Notar
Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Info-Corner
Schenkungen - Meldepflicht
Seit 1.8.2008 besteht keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Schenkungen über einem bestimmten Betrag sind jedoch meldepflichtig.
Meldepflichtig sind grundsätzlich alle
- Schenkungen unter Lebenden gemäß § 3 ErbStG
- Zweckzuwendungen unter Lebenden gemäß § 4 Z 2 ErbStG
Die Meldepflicht besteht beim Erwerb von
- Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder
- Betrieben und Teilbetrieben, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen oder
- beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen
In allen Fällen muss der Erwerber oder der Geschenkgeber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.
Nicht angezeigt werden müssen:
- Schenkungen unter Angehörigen bis 50.000 €. Bei Schenkungen innerhalb eines Jahres darf der gemeine Wert aller Schenkungen diesen Betrag nicht übersteigen.
- Schenkungen unter anderen Personen bis 15.000 €. Erfolgen innerhalb von fünf Jahren Erwerbe von derselben Person dürfen die gemeinen Werte dieser Erwerbe 15.000 € nicht übersteigen.
- Bestimmte Schenkungen gemäß § 15 ErbStG
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € sowie Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
- Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken (allerdings Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zur Anzeige verpflichtet sind folgende Personen:
- Erwerber
- Geschenkgeber
- Rechtsanwalt / Notar
Die Frist für die Anzeige beträgt drei Monate ab dem Erwerb. Sie ist elektronisch an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien