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Steuer-News
Artikel zum Thema: Barzahlung
Das Verbraucherkreditgesetz - Verträge mit Konsumenten ab 11.6.2010
Auf Ratenkäufe, Finanzierungsleasingverträge und sonstige Finanzierungshilfen für Konsumenten ist ab 11.6.2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) wurden aufgehoben. Beachten Sie die detaillierten Informationspflichten sowie die Strafbestimmungen!
Für welche Verträge gilt das Verbraucherkreditgesetz?
Es gilt u.a. für die unten aufgelisteten (Kredit-)Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Auf der anderen Seite steht der Konsument, auf den diese Definition gerade nicht zutrifft. Für den Unternehmer muss das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Die Regelungen sind durchwegs zwingend, sie können zum Nachteil des Konsumenten nicht abbedungen werden.
- Verbundene Kreditverträge
- = ein Kreditvertrag, welcher der Finanzierung eines Vertrages über die Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und mit dem finanzierten Vertrag eine „wirtschaftliche Einheit“ bildet (z.B.: der Kredit wird dem Konsumenten vom Warenlieferanten selbst gewährt).
- Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen
- Der Zahlungsaufschub / die Finanzierungshilfe muss entgeltlich erfolgen (z.B.: Ratenkauf).
- Bestimmte Leasingverträge mit Konsumenten
In jedem Fall muss die Gesamtkreditsumme mindestens € 200,- betragen. Ausgenommen sind auch Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur „geringe“ Kosten anfallen.
Umfangreiche Informationen in der Werbung
Werden in der Werbung für ein oben angeführtes Rechtsgeschäft kostenbezogene Zahlen genannt, so muss diese Werbung „klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ folgende Informationen enthalten:
- den festen oder variablen Sollzinssatz,
- den Gesamtkreditbetrag,
- den effektiven Jahreszinssatz,
- gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages und
- gegebenenfalls den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen
- bei einem Zahlungsaufschub zusätzlich: Barzahlungspreis (= Preis ohne Zinsen und sonstige Zuschläge) und die Höhe etwaiger Anzahlungen
Vorvertragliche Informationspflichten
Noch vor Abschluss des eigentlichen Vertrages muss der Unternehmer den Konsumenten in schriftlicher Form und unter Angabe bestimmter Informationen umfassend informieren, damit der Konsument eine „fundierte Entscheidung“ treffen kann. Für die Mitteilung ist folgendes Formular zu verwenden: „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ (Anhang II zu BGBl Nr.: 28/2010):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_28/BGBLA_2010_I_28.pdf
Verpflichtende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten
Der Unternehmer muss vom Konsumenten Informationen zu dessen Kreditwürdigkeit verlangen und nötigenfalls Auskünfte von einer Datenbank einholen. Bei Bedenken hinsichtlich der Bonität muss der Unternehmer den Konsumenten darauf hinweisen.
Schriftform und zwingende Angaben im Vertrag
Für Kreditverträge gilt die Schriftform bzw. sie müssen auf einem dauerhaften Datenträger erstellt sein. Ein Kreditvertrag hat laut Gesetz mindestens 22 Punkte zu enthalten (siehe § 9 VKrG, BGBl. Nr.: 28/2010, Link: s.o.), u.a. den Barzahlungspreis (bei einem Zahlungsaufschub) und den effektiven Jahreszinssatz. Der effektive Jahreszinssatz ist anhand einer vorgegebenen Formel zu errechnen (siehe ebenfalls BGBl. Nr.: 28/2010).
Änderung des Sollzinssatzes
Jede Änderung ist dem Konsumenten schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls sie zu dessen Nachteil nicht wirksam wird.
Rechte des Konsumenten
- Rücktritt vom Vertrag
- Je nach Vertragsart bestehen hier unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich gilt eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Übermittlung der Informationen.
- Kündigung
- Auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge können vom Konsumenten jederzeit kostenfrei gekündigt werden. Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf einen Monat nicht übersteigen. Dies gilt auch für laufende Verträge, die vor dem 11.6.2010 abgeschlossen wurden.
- Vorzeitige Rückzahlung
- Der Konsument kann den Kreditbetrag jederzeit zum Teil oder zur Gänze - unter entsprechender Minderung der Zinsen - zurückzahlen. Der Kreditgeber kann sich für diesen Fall jedoch grundsätzlich eine Entschädigung vorbehalten.
Terminsverlust
Falls sich der Unternehmer das Recht vorbehalten hat, im Falle der Nichtzahlung von Teilbeträgen die gesamte noch offene Schuld zu fordern (=Terminsverlust), darf er dieses Recht unter folgenden Voraussetzungen ausüben: Er hat seine Leistungen erbracht, der Konsument ist seit mindestens sechs Wochen mit einer Leistung rückständig, und der Unternehmer hat den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt.
Strafbestimmungen
U.a. in folgenden Fällen drohen bis zu € 10.000,- Verwaltungsstrafe:
- Bewerbung von Krediten ohne die gesetzlich erforderlichen Angaben
- Nichterfüllung / Schlechterfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten
- nicht entsprechende Bewertung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten
- wenn nicht ALLE vorgeschriebenen Angaben im Kreditvertrag enthalten sind
- nicht entsprechende Information über die Änderung des Sollzinssatzes
Bild: © Marc Dietrich - Fotolia
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Artikel zum Thema: Barzahlung
Das Verbraucherkreditgesetz - Verträge mit Konsumenten ab 11.6.2010
Auf Ratenkäufe, Finanzierungsleasingverträge und sonstige Finanzierungshilfen für Konsumenten ist ab 11.6.2010 das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) wurden aufgehoben. Beachten Sie die detaillierten Informationspflichten sowie die Strafbestimmungen!
Für welche Verträge gilt das Verbraucherkreditgesetz?
Es gilt u.a. für die unten aufgelisteten (Kredit-)Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Auf der anderen Seite steht der Konsument, auf den diese Definition gerade nicht zutrifft. Für den Unternehmer muss das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Die Regelungen sind durchwegs zwingend, sie können zum Nachteil des Konsumenten nicht abbedungen werden.
- Verbundene Kreditverträge
- = ein Kreditvertrag, welcher der Finanzierung eines Vertrages über die Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und mit dem finanzierten Vertrag eine „wirtschaftliche Einheit“ bildet (z.B.: der Kredit wird dem Konsumenten vom Warenlieferanten selbst gewährt).
- Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen
- Der Zahlungsaufschub / die Finanzierungshilfe muss entgeltlich erfolgen (z.B.: Ratenkauf).
- Bestimmte Leasingverträge mit Konsumenten
In jedem Fall muss die Gesamtkreditsumme mindestens € 200,- betragen. Ausgenommen sind auch Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur „geringe“ Kosten anfallen.
Umfangreiche Informationen in der Werbung
Werden in der Werbung für ein oben angeführtes Rechtsgeschäft kostenbezogene Zahlen genannt, so muss diese Werbung „klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ folgende Informationen enthalten:
- den festen oder variablen Sollzinssatz,
- den Gesamtkreditbetrag,
- den effektiven Jahreszinssatz,
- gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages und
- gegebenenfalls den vom Konsumenten zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen
- bei einem Zahlungsaufschub zusätzlich: Barzahlungspreis (= Preis ohne Zinsen und sonstige Zuschläge) und die Höhe etwaiger Anzahlungen
Vorvertragliche Informationspflichten
Noch vor Abschluss des eigentlichen Vertrages muss der Unternehmer den Konsumenten in schriftlicher Form und unter Angabe bestimmter Informationen umfassend informieren, damit der Konsument eine „fundierte Entscheidung“ treffen kann. Für die Mitteilung ist folgendes Formular zu verwenden: „Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ (Anhang II zu BGBl Nr.: 28/2010):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_28/BGBLA_2010_I_28.pdf
Verpflichtende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Konsumenten
Der Unternehmer muss vom Konsumenten Informationen zu dessen Kreditwürdigkeit verlangen und nötigenfalls Auskünfte von einer Datenbank einholen. Bei Bedenken hinsichtlich der Bonität muss der Unternehmer den Konsumenten darauf hinweisen.
Schriftform und zwingende Angaben im Vertrag
Für Kreditverträge gilt die Schriftform bzw. sie müssen auf einem dauerhaften Datenträger erstellt sein. Ein Kreditvertrag hat laut Gesetz mindestens 22 Punkte zu enthalten (siehe § 9 VKrG, BGBl. Nr.: 28/2010, Link: s.o.), u.a. den Barzahlungspreis (bei einem Zahlungsaufschub) und den effektiven Jahreszinssatz. Der effektive Jahreszinssatz ist anhand einer vorgegebenen Formel zu errechnen (siehe ebenfalls BGBl. Nr.: 28/2010).
Änderung des Sollzinssatzes
Jede Änderung ist dem Konsumenten schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls sie zu dessen Nachteil nicht wirksam wird.
Rechte des Konsumenten
- Rücktritt vom Vertrag
- Je nach Vertragsart bestehen hier unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich gilt eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Übermittlung der Informationen.
- Kündigung
- Auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge können vom Konsumenten jederzeit kostenfrei gekündigt werden. Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf einen Monat nicht übersteigen. Dies gilt auch für laufende Verträge, die vor dem 11.6.2010 abgeschlossen wurden.
- Vorzeitige Rückzahlung
- Der Konsument kann den Kreditbetrag jederzeit zum Teil oder zur Gänze - unter entsprechender Minderung der Zinsen - zurückzahlen. Der Kreditgeber kann sich für diesen Fall jedoch grundsätzlich eine Entschädigung vorbehalten.
Terminsverlust
Falls sich der Unternehmer das Recht vorbehalten hat, im Falle der Nichtzahlung von Teilbeträgen die gesamte noch offene Schuld zu fordern (=Terminsverlust), darf er dieses Recht unter folgenden Voraussetzungen ausüben: Er hat seine Leistungen erbracht, der Konsument ist seit mindestens sechs Wochen mit einer Leistung rückständig, und der Unternehmer hat den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt.
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