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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit
Bruttobesteuerung ausländischer Kapitalerträge verfassungskonform
Bestimmte Kapitalerträge (beispielsweise Zinsen aus Guthaben bei Banken) unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% und sind somit endbesteuert. Eine Ausnahme von dieser praktikablen Steuererhebung ist vorgesehen, wenn die Veranlagung der Kapitalerträge (Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif) zu einer geringeren Steuerbelastung als bei Anwendung der 25% Endbesteuerung führen würde. Seit geraumer Zeit werden auch – um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen – ausländische Kapitalerträge mit einem Sondersteuersatz von 25% besteuert. Die Ähnlichkeit zur KESt bei inländischen Kapitalerträgen ist offensichtlich und auch gewollt, da keine Besser- oder Schlechterstellung von in- bzw. ausländischen Kapitalerträgen erfolgen soll. Da bei ausländischen Kapitalerträgen allerdings mangels auszahlender Stelle im Inland kein automatischer Steuerabzug in Österreich vorgenommen wird, muss im Wege der Veranlagung besteuert werden. Sollte zuvor eine Steuer im Ausland einbehalten worden sein, so wird die Doppelbesteuerung regelmäßig durch die Anrechnungsmethode verhindert.
Der Verfassungsgerichtshof (B53/08 vom 17.6.2009) hatte sich im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen mit deren Bruttobesteuerung auseinander zu setzen. Während bei der Nettobesteuerung die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden, entfällt dieser Abzug bei der Bruttobesteuerung. Bei ausländischen Kapitalerträgen können demnach keine damit zusammenhängenden (Werbungs)Kosten geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt, da bei inländischen Kapitalerträgen ebenso das Prinzip der Bruttobesteuerung gilt. Die fehlende Abzugsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn auf Antrag die Kapitalerträge veranlagt werden und es zu keiner Endbesteuerung kommt.
Bild: © PascalR - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit
Bruttobesteuerung ausländischer Kapitalerträge verfassungskonform
Bestimmte Kapitalerträge (beispielsweise Zinsen aus Guthaben bei Banken) unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% und sind somit endbesteuert. Eine Ausnahme von dieser praktikablen Steuererhebung ist vorgesehen, wenn die Veranlagung der Kapitalerträge (Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif) zu einer geringeren Steuerbelastung als bei Anwendung der 25% Endbesteuerung führen würde. Seit geraumer Zeit werden auch – um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen – ausländische Kapitalerträge mit einem Sondersteuersatz von 25% besteuert. Die Ähnlichkeit zur KESt bei inländischen Kapitalerträgen ist offensichtlich und auch gewollt, da keine Besser- oder Schlechterstellung von in- bzw. ausländischen Kapitalerträgen erfolgen soll. Da bei ausländischen Kapitalerträgen allerdings mangels auszahlender Stelle im Inland kein automatischer Steuerabzug in Österreich vorgenommen wird, muss im Wege der Veranlagung besteuert werden. Sollte zuvor eine Steuer im Ausland einbehalten worden sein, so wird die Doppelbesteuerung regelmäßig durch die Anrechnungsmethode verhindert.
Der Verfassungsgerichtshof (B53/08 vom 17.6.2009) hatte sich im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen mit deren Bruttobesteuerung auseinander zu setzen. Während bei der Nettobesteuerung die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen werden, entfällt dieser Abzug bei der Bruttobesteuerung. Bei ausländischen Kapitalerträgen können demnach keine damit zusammenhängenden (Werbungs)Kosten geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt, da bei inländischen Kapitalerträgen ebenso das Prinzip der Bruttobesteuerung gilt. Die fehlende Abzugsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn auf Antrag die Kapitalerträge veranlagt werden und es zu keiner Endbesteuerung kommt.
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