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Steuer-News
Artikel zum Thema: Säumniszuschlag
Keine Nachsicht bei Säumniszuschlägen nach irrtümlicher Umsatzsteuerberechnung
Der Tatbestand der Unbilligkeit soll Härtefälle vermeiden und ist z.B. anzunehmen, wenn ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde und es somit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde. Der VwGH hat in dem vorliegenden Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Verhängung eines Säumniszuschlages, der auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht als eine solche Unbilligkeit erkannt.
Konkret ging es um einen Unternehmensverkauf („Asset Deal“), der mittels Schuldübernahme und deutlich geringerem Geldfluss (entsprechend dem Restbetrag) bezahlt wurde. Der für den Säumniszuschlag verantwortliche Fehler bestand darin, dass die Umsatzsteuer nur von dem Betrag des Geldflusses berechnet wurde anstelle die übernommenen Schulden für die USt-Berechnung hinzuzurechnen. Wenngleich der Käufer die Vorsteuer in gleicher (und zu geringer) Höhe geltend gemacht hat und das entstehende Vorsteuerguthaben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abgabenkonto des Umsatzsteuerschuldners überrechnet wurde, wodurch dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden ist, so kann der verhängte Säumniszuschlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät entrichteten Betrag nicht mit Unbilligkeit geheilt werden.
Der VwGH bestätigte, dass der Säumniszuschlag darauf zurückzuführen ist, dass die Umatzsteuer auf einen großen Teil des erzielten Kaufpreises nicht oder verspätet erklärt und entrichtet wurde und maß auch dem Argument, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Irrtums einer fehlerhaften Berechnung und nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses zu spät entrichtet wurde, keine Bedeutung bei. Ebenso wenig kann eine Saldierung zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben ausgemacht werden, da die Umsatzsteuerschuld unabhängig davon entsteht, ob der Empfänger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der USt (Vorsteuerabzugsberechtigung) hat bzw. geltend gemacht hat.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Säumniszuschlag
Keine Nachsicht bei Säumniszuschlägen nach irrtümlicher Umsatzsteuerberechnung
Der Tatbestand der Unbilligkeit soll Härtefälle vermeiden und ist z.B. anzunehmen, wenn ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde und es somit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde. Der VwGH hat in dem vorliegenden Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Verhängung eines Säumniszuschlages, der auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht als eine solche Unbilligkeit erkannt.
Konkret ging es um einen Unternehmensverkauf („Asset Deal“), der mittels Schuldübernahme und deutlich geringerem Geldfluss (entsprechend dem Restbetrag) bezahlt wurde. Der für den Säumniszuschlag verantwortliche Fehler bestand darin, dass die Umsatzsteuer nur von dem Betrag des Geldflusses berechnet wurde anstelle die übernommenen Schulden für die USt-Berechnung hinzuzurechnen. Wenngleich der Käufer die Vorsteuer in gleicher (und zu geringer) Höhe geltend gemacht hat und das entstehende Vorsteuerguthaben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abgabenkonto des Umsatzsteuerschuldners überrechnet wurde, wodurch dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden ist, so kann der verhängte Säumniszuschlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät entrichteten Betrag nicht mit Unbilligkeit geheilt werden.
Der VwGH bestätigte, dass der Säumniszuschlag darauf zurückzuführen ist, dass die Umatzsteuer auf einen großen Teil des erzielten Kaufpreises nicht oder verspätet erklärt und entrichtet wurde und maß auch dem Argument, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Irrtums einer fehlerhaften Berechnung und nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses zu spät entrichtet wurde, keine Bedeutung bei. Ebenso wenig kann eine Saldierung zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben ausgemacht werden, da die Umsatzsteuerschuld unabhängig davon entsteht, ob der Empfänger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der USt (Vorsteuerabzugsberechtigung) hat bzw. geltend gemacht hat.
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