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Steuer-News
Artikel zum Thema: Vermögenszuwachsbesteuerung
Die "neue" Besteuerung von Investmentfonds aus Sicht des Privatinvestors
Im Zuge der neuen Kapitalbesteuerung haben sich auch für Investmentfonds einige Neuerungen ergeben, die im Folgenden näher dargestellt werden. Die neuen Regelungen betreffen alle Anteile an Investmentfonds, die seit dem 1.1.2011 angeschafft und nach dem 30.9.2011 veräußert werden. Die Besteuerung von Investmentfonds hängt grundsätzlich auch von der Art des Fonds ab. Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds jährlich an die Anleger ausgeschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds und werden diese innerhalb des Fonds reinvestiert, handelt es sich um einen thesaurierenden Investmentfonds. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Meldefonds handelt und ob der Fonds auf einem in- oder ausländischen Depot verwahrt wird.
Bisher waren die Ausschüttungen aus Investmentfonds im Privatvermögen auf einem inländischen Depot mit 25% KESt endbesteuert. Die gute Nachricht zuerst: an der Besteuerung der Ausschüttung ändert sich nichts, es bleibt bei der Endbesteuerung. Sollte der Fonds auf einem ausländischen Depot veranlagt sein, bleiben die Ausschüttungen wie bisher mit dem 25%igem Sondersteuersatz steuerpflichtig.
Bei thesaurierten Fondsgewinnen gibt es ab 2011 nur noch die Unterscheidung zwischen zwei Kategorien (vorher blütenweiß, weiß, schwarz):
- weiße Fonds: für diese meldet ein steuerlicher Vertreter jährlich die steuerpflichtigen Erträge an die Österreichische Kontrollbank (Liste: www.profitweb.at);
- schwarze Fonds: bei diesen Fonds erfolgt keine jährliche Meldung an die OeKB.
Die laufende Besteuerung von weißen thesaurierenden Investmentfonds auf einem inländischen Depot erfolgt zunächst auf der Ebene der Investmentfondsgesellschaft. Diese Besteuerung beträgt 25% KESt auf Basis der sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Sie bestehen zum einen aus ordentlichen Erträgen wie z.B. Zinsen und Dividenden, zum anderen aus den vom Fondsmanager erzielten Kursgewinnen aus dem Verkauf der Wertpapiere. Innerhalb des Fonds erfolgt nun eine stufenweise Anhebung der Bemessungsgrundlage von derzeit 20% auf 60% (ab 1.1.2014) aller im Fonds erzielten Substanzgewinne. Dies bedeutet eine Steigerung der effektiven Steuerbelastung von bisher 5% auf zukünftig 15%. Durch diese Anhebung kommt es im Ergebnis zu einer vorzeitigen Besteuerung der Kursgewinne, da der restliche Kursgewinn erst bei Verkauf auf Anteilseignerebene steuerpflichtig wird. Bei weißen thesaurierenden Fonds, welche auf einem ausländischen Depot verwahrt sind, ist wiederum eine 25%ige Sondersteuer fällig, welche vom Investor selbst veranlagt werden muss.
Bei schwarzen Fonds werden die ausschüttungsgleichen Erträge mangels Meldung pauschal geschätzt. Es erfolgt ein jährlicher 25% KESt-Abzug von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zu Jahresanfang und -ende. Die Mindestbesteuerung beträgt jedoch 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Bei schwarzen Fonds auf einem ausländischen Depot erfolgt die Besteuerung wieder mittels 25%iger Sondersteuer.
Zusätzlich kommt es auf der zweiten Ebene, nämlich beim Investmentfondsbesitzer zu einer zweiten Besteuerung bei Verkauf des Fonds. Hier schlägt die Vermögenszuwachsbesteuerung zu, da wie bei Wertpapieren die Veräußerungsgewinne der KESt-Pflicht unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung der schon auf der ersten Ebene besteuerten Kursgewinne zu vermeiden, werden die schon besteuerten ausschüttungsgleichen Ergebnisse den Anschaffungskosten hinzugeschlagen. Die bereits besteuerten Ausschüttungen werden von den Anschaffungskosten abgezogen.
Praxisbeispiel zur Fondsbesteuerung
Erwerb eines „weißen“ thesaurierenden Investmentfonds im Jänner 2011 um 50 (Depot im Inland).
Im Dezember 2011 meldet der Fonds ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – 5 entfallen auf ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge und 5 auf im Privatvermögen gehaltene Substanzgewinne. Die im Privatvermögen gehaltenen Substanzgewinne wurden vom Fonds nur pauschal mit dem jeweiligen prozentuellen Anteil aller Substanzgewinne ermittelt. Der übrige Anteil der Substanzgewinne wird erst bei Verkauf steuerpflichtig.
Besteuerung auf Ebene des Fonds: 25% KESt auf ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – Steuerbelastung 2,5. Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungskosten des Fonds um 10 (nunmehr 60).
Verkauf im Juli 2012 um 70. Depotführende Bank behält von der Differenz zwischen Verkaufserlös und neuen Anschaffungskosten (70 – 60 = 10) 25% KESt ein (2,5). In Summe wird von der totalen Wertsteigerung von 20 KESt i.H.v. 5 einbehalten, nämlich 2,5 auf Fondsebene und 2,5 bei Verkauf auf Investorebene.
Bild: © fox17 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Vermögenszuwachsbesteuerung
Die "neue" Besteuerung von Investmentfonds aus Sicht des Privatinvestors
Im Zuge der neuen Kapitalbesteuerung haben sich auch für Investmentfonds einige Neuerungen ergeben, die im Folgenden näher dargestellt werden. Die neuen Regelungen betreffen alle Anteile an Investmentfonds, die seit dem 1.1.2011 angeschafft und nach dem 30.9.2011 veräußert werden. Die Besteuerung von Investmentfonds hängt grundsätzlich auch von der Art des Fonds ab. Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds jährlich an die Anleger ausgeschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds und werden diese innerhalb des Fonds reinvestiert, handelt es sich um einen thesaurierenden Investmentfonds. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Meldefonds handelt und ob der Fonds auf einem in- oder ausländischen Depot verwahrt wird.
Bisher waren die Ausschüttungen aus Investmentfonds im Privatvermögen auf einem inländischen Depot mit 25% KESt endbesteuert. Die gute Nachricht zuerst: an der Besteuerung der Ausschüttung ändert sich nichts, es bleibt bei der Endbesteuerung. Sollte der Fonds auf einem ausländischen Depot veranlagt sein, bleiben die Ausschüttungen wie bisher mit dem 25%igem Sondersteuersatz steuerpflichtig.
Bei thesaurierten Fondsgewinnen gibt es ab 2011 nur noch die Unterscheidung zwischen zwei Kategorien (vorher blütenweiß, weiß, schwarz):
- weiße Fonds: für diese meldet ein steuerlicher Vertreter jährlich die steuerpflichtigen Erträge an die Österreichische Kontrollbank (Liste: www.profitweb.at);
- schwarze Fonds: bei diesen Fonds erfolgt keine jährliche Meldung an die OeKB.
Die laufende Besteuerung von weißen thesaurierenden Investmentfonds auf einem inländischen Depot erfolgt zunächst auf der Ebene der Investmentfondsgesellschaft. Diese Besteuerung beträgt 25% KESt auf Basis der sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Sie bestehen zum einen aus ordentlichen Erträgen wie z.B. Zinsen und Dividenden, zum anderen aus den vom Fondsmanager erzielten Kursgewinnen aus dem Verkauf der Wertpapiere. Innerhalb des Fonds erfolgt nun eine stufenweise Anhebung der Bemessungsgrundlage von derzeit 20% auf 60% (ab 1.1.2014) aller im Fonds erzielten Substanzgewinne. Dies bedeutet eine Steigerung der effektiven Steuerbelastung von bisher 5% auf zukünftig 15%. Durch diese Anhebung kommt es im Ergebnis zu einer vorzeitigen Besteuerung der Kursgewinne, da der restliche Kursgewinn erst bei Verkauf auf Anteilseignerebene steuerpflichtig wird. Bei weißen thesaurierenden Fonds, welche auf einem ausländischen Depot verwahrt sind, ist wiederum eine 25%ige Sondersteuer fällig, welche vom Investor selbst veranlagt werden muss.
Bei schwarzen Fonds werden die ausschüttungsgleichen Erträge mangels Meldung pauschal geschätzt. Es erfolgt ein jährlicher 25% KESt-Abzug von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Rücknahmepreis zu Jahresanfang und -ende. Die Mindestbesteuerung beträgt jedoch 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Bei schwarzen Fonds auf einem ausländischen Depot erfolgt die Besteuerung wieder mittels 25%iger Sondersteuer.
Zusätzlich kommt es auf der zweiten Ebene, nämlich beim Investmentfondsbesitzer zu einer zweiten Besteuerung bei Verkauf des Fonds. Hier schlägt die Vermögenszuwachsbesteuerung zu, da wie bei Wertpapieren die Veräußerungsgewinne der KESt-Pflicht unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung der schon auf der ersten Ebene besteuerten Kursgewinne zu vermeiden, werden die schon besteuerten ausschüttungsgleichen Ergebnisse den Anschaffungskosten hinzugeschlagen. Die bereits besteuerten Ausschüttungen werden von den Anschaffungskosten abgezogen.
Praxisbeispiel zur Fondsbesteuerung
Erwerb eines „weißen“ thesaurierenden Investmentfonds im Jänner 2011 um 50 (Depot im Inland).
Im Dezember 2011 meldet der Fonds ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – 5 entfallen auf ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge und 5 auf im Privatvermögen gehaltene Substanzgewinne. Die im Privatvermögen gehaltenen Substanzgewinne wurden vom Fonds nur pauschal mit dem jeweiligen prozentuellen Anteil aller Substanzgewinne ermittelt. Der übrige Anteil der Substanzgewinne wird erst bei Verkauf steuerpflichtig.
Besteuerung auf Ebene des Fonds: 25% KESt auf ausschüttungsgleiche Erträge von 10 – Steuerbelastung 2,5. Gleichzeitig erhöhen sich die Anschaffungskosten des Fonds um 10 (nunmehr 60).
Verkauf im Juli 2012 um 70. Depotführende Bank behält von der Differenz zwischen Verkaufserlös und neuen Anschaffungskosten (70 – 60 = 10) 25% KESt ein (2,5). In Summe wird von der totalen Wertsteigerung von 20 KESt i.H.v. 5 einbehalten, nämlich 2,5 auf Fondsebene und 2,5 bei Verkauf auf Investorebene.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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