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Artikel zum Thema: Sportler
Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses: Erhöhung der Grenzen für die Abzugsteuer
Eine jüngst von der Finanzverwaltung vorgenommene Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses (BMF vom 10.03.2011, GZ 010221/0678-IV/4/2011) bringt eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbehaltung einer Abzugsteuer bei Mitwirken von (in Österreich nur beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Personen im Rahmen von inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit sich. Zwar trifft den Veranstalter weiterhin die Verpflichtung, eine Abzugsteuer von 20% vom Bruttohonorar bzw. in bestimmten Fällen von 35% vom Nettohonorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, jedoch wurden die Grenzen für Ausnahmeregelungen angehoben. Auf den Einbehalt der Abzugsteuer kann demnach verzichtet werden, wenn das neben Kostensätzen ausbezahlte Honorar 1.000 € (bisher 400 € pro Veranstaltung bzw. maximal 1.000 € pro Jahr vom selben Veranstalter) beträgt. Eine weitere Verbesserung ist darin zu erkennen, dass die Vereinfachungsregel nunmehr auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (Bälle, Zeltfeste usw.) auftreten, angewendet werden kann.
Bild: © IckeT - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses: Erhöhung der Grenzen für die Abzugsteuer
Eine jüngst von der Finanzverwaltung vorgenommene Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses (BMF vom 10.03.2011, GZ 010221/0678-IV/4/2011) bringt eine Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einbehaltung einer Abzugsteuer bei Mitwirken von (in Österreich nur beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Personen im Rahmen von inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit sich. Zwar trifft den Veranstalter weiterhin die Verpflichtung, eine Abzugsteuer von 20% vom Bruttohonorar bzw. in bestimmten Fällen von 35% vom Nettohonorar einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, jedoch wurden die Grenzen für Ausnahmeregelungen angehoben. Auf den Einbehalt der Abzugsteuer kann demnach verzichtet werden, wenn das neben Kostensätzen ausbezahlte Honorar 1.000 € (bisher 400 € pro Veranstaltung bzw. maximal 1.000 € pro Jahr vom selben Veranstalter) beträgt. Eine weitere Verbesserung ist darin zu erkennen, dass die Vereinfachungsregel nunmehr auch für die bisher ausgenommenen Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (Bälle, Zeltfeste usw.) auftreten, angewendet werden kann.
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