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Artikel zum Thema: Kostenersatz
PKW-Sachbezug in der Sozialversicherung und im Steuerrecht
Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen PKW vom Arbeitgeber, welchen er auch privat nutzen darf, fällt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaffungskosten des PKW, wobei jedoch der maximale Sachbezug 600 € pro Monat beträgt. Weist der Dienstnehmer mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als 500 km pro Monat für private Zwecke verfährt, muss er nur die Hälfte des normalen Sachbezugs (max. 300 €) der Lohnsteuer unterwerfen. Wird dieses Fahrtenbuch bei einer Betriebsprüfung nachträglich nicht anerkannt, führt dies zu Nachzahlungen beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Kilometer mit 50 Cent der Lohnsteuer unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50% niedriger ist als der normale Sachbezug.
Im Steuerrecht sind diesbezüglich die zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat gefahrene Kilometer zu erfassen. Anders jedoch in der Sozialversicherung. Hier zählen die angefallenen Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und Büro zum „sogenannten Kostenersatz“, welcher die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung mindert und somit die Zahllast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduzieren kann. Allerdings ist dieser Kostenersatz in der Sozialversicherung nach oben hin begrenzt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel durch 12 dividiert und dieser Wert monatlich als die Sozialversicherung mindernd berücksichtigt. Gibt es auf der Strecke zur Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Verwendung nicht zumutbar, kann zur Ermittlung der Kosten auch ein Viertel des amtlichen Kilometergelds, also 11 Cent pro Kilometer, bei der Sozialversicherung abgesetzt werden.
Im Ergebnis kommt es zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einerseits und die Sozialversicherung andererseits. Der nur geringere Mehraufwand in der Personalverrechnung kann durch die stetige Ersparnis bei der Sozialversicherung sicherlich mehr als kompensiert werden.
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
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PKW-Sachbezug in der Sozialversicherung und im Steuerrecht
Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen PKW vom Arbeitgeber, welchen er auch privat nutzen darf, fällt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaffungskosten des PKW, wobei jedoch der maximale Sachbezug 600 € pro Monat beträgt. Weist der Dienstnehmer mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als 500 km pro Monat für private Zwecke verfährt, muss er nur die Hälfte des normalen Sachbezugs (max. 300 €) der Lohnsteuer unterwerfen. Wird dieses Fahrtenbuch bei einer Betriebsprüfung nachträglich nicht anerkannt, führt dies zu Nachzahlungen beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Kilometer mit 50 Cent der Lohnsteuer unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50% niedriger ist als der normale Sachbezug.
Im Steuerrecht sind diesbezüglich die zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat gefahrene Kilometer zu erfassen. Anders jedoch in der Sozialversicherung. Hier zählen die angefallenen Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und Büro zum „sogenannten Kostenersatz“, welcher die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung mindert und somit die Zahllast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduzieren kann. Allerdings ist dieser Kostenersatz in der Sozialversicherung nach oben hin begrenzt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel durch 12 dividiert und dieser Wert monatlich als die Sozialversicherung mindernd berücksichtigt. Gibt es auf der Strecke zur Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist dessen Verwendung nicht zumutbar, kann zur Ermittlung der Kosten auch ein Viertel des amtlichen Kilometergelds, also 11 Cent pro Kilometer, bei der Sozialversicherung abgesetzt werden.
Im Ergebnis kommt es zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einerseits und die Sozialversicherung andererseits. Der nur geringere Mehraufwand in der Personalverrechnung kann durch die stetige Ersparnis bei der Sozialversicherung sicherlich mehr als kompensiert werden.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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