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Artikel zum Thema: Selbstbehalt
Energieabgabenvergütung ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe
Mit der Vergütung von Energieabgaben sollen energieintensive Betriebe entlastet werden, die entsprechende Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und Mineralöl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rückvergütung ausgeschlossen waren Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie bzw. Lieferanten von daraus gewonnener Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Einschränkung des Empfängerkreises, indem die Vergütung nunmehr nur noch von Produktionsbetrieben beantragt werden kann. In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 werden Produktionsbetriebe als Betriebe definiert, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Da energieintensive Produktionsbetriebe gefördert werden sollen, ist im Umkehrschluss verständlich, dass Energieabgaben für weitergelieferte Energie nicht vergütungsfähig sind. Ebenso von der Vergütung ausgeschlossen sind Abgaben auf Mineralöle, die als Treibstoff verwendet werden.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Nettoproduktionswert, welcher sich aus der Differenz zwischen Umsätzen und Vorumsätzen (für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht) ergibt und folglich eine Art Wertschöpfung darstellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Energieabgaben in dem Antragszeitraum auch tatsächlich bezahlt wurde. Die Rückvergütung von Abgaben i.Z.m. dem Energiebezug ist allerdings durch zwei Selbstbehalte eingeschränkt. Der erste Selbstbehalt beträgt entweder 0,5% vom Nettoproduktionswert bzw. einen von im Gesetz definierten und von der verbrauchten Energiemenge abhängigen Betrag, sofern dieser geringer ist als 0,5% des Nettoproduktionswertes. Überdies wird noch ein allgemeiner Selbstbehalt von 400 € abgezogen.
Der Antrag für die Energieabgabenvergütung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu stellen ist. Aufgrund der lange möglichen Antragstellung können nicht nur Produktionsbetriebe (für die Zukunft) in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen, sondern auch beispielsweise Dienstleistungsbetriebe profitieren, wenn für vergangene Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden.
Bild: © fox17 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Energieabgabenvergütung ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe
Mit der Vergütung von Energieabgaben sollen energieintensive Betriebe entlastet werden, die entsprechende Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und Mineralöl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rückvergütung ausgeschlossen waren Lieferanten von Erdgas, elektrischer Energie bzw. Lieferanten von daraus gewonnener Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Einschränkung des Empfängerkreises, indem die Vergütung nunmehr nur noch von Produktionsbetrieben beantragt werden kann. In den Energieabgaben-Richtlinien 2011 werden Produktionsbetriebe als Betriebe definiert, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Da energieintensive Produktionsbetriebe gefördert werden sollen, ist im Umkehrschluss verständlich, dass Energieabgaben für weitergelieferte Energie nicht vergütungsfähig sind. Ebenso von der Vergütung ausgeschlossen sind Abgaben auf Mineralöle, die als Treibstoff verwendet werden.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Nettoproduktionswert, welcher sich aus der Differenz zwischen Umsätzen und Vorumsätzen (für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht) ergibt und folglich eine Art Wertschöpfung darstellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Energieabgaben in dem Antragszeitraum auch tatsächlich bezahlt wurde. Die Rückvergütung von Abgaben i.Z.m. dem Energiebezug ist allerdings durch zwei Selbstbehalte eingeschränkt. Der erste Selbstbehalt beträgt entweder 0,5% vom Nettoproduktionswert bzw. einen von im Gesetz definierten und von der verbrauchten Energiemenge abhängigen Betrag, sofern dieser geringer ist als 0,5% des Nettoproduktionswertes. Überdies wird noch ein allgemeiner Selbstbehalt von 400 € abgezogen.
Der Antrag für die Energieabgabenvergütung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu stellen ist. Aufgrund der lange möglichen Antragstellung können nicht nur Produktionsbetriebe (für die Zukunft) in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen, sondern auch beispielsweise Dienstleistungsbetriebe profitieren, wenn für vergangene Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden.
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