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Steuer-News
Artikel zum Thema: Auskunftsbescheid
Advance Ruling – Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich
Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Möglichkeit der Diskussion vorab – anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung – ist auf die Bereiche Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig zu beträchtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin Rulings mit der Finanzverwaltung möglich – im Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunftsbescheiden basieren diese aber nur auf Treu und Glauben.
Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu stellen, wobei dies über Finanz Online möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende Voraussetzung für die Klärung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine Verschmelzung, die Erweiterung der Unternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die besonderen Interessen des Antragstellers, das Rechtsproblem, konkret formulierte Rechtsfragen sowie eine eingehend begründete Lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es möglich ist, dass mehrere Rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteuerlichen Fragen) zu einem Sachverhalt beantwortet werden und dafür nur ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den Umsatzerlösen des Antragstellers bzw. danach, ob für das Unternehmen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die Kosten zur Erlangung des Auskunftsbescheids sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und betragen grundsätzlich zumindest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der Maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegt. Nur 500 € sind zu entrichten wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurteilung relevanten Unterlagen und Informationen vorliegen kommt es zur materiellen Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des Auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der Antragsteller beurteilen kann – daher kann der Antragsteller gegen den Bescheid gegebenenfalls berufen, da der Auskunftsbescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Idealfall teilt die Finanzbehörde die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen, wodurch sich dann mit dem Auskunftsbescheid ein Rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechtsfolgen ableitet. Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte Tatbestand nicht oder bloß unwesentlich von dem zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (allgemeine Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl der Regelfall sein wird.
Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen des Finanzministeriums unabhängig, nicht aber insoweit, als sich die zugrundeliegenden Abgabenvorschriften ändern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Auskunftsbescheid nicht für ausländische Finanzbehörden bindend ist – praxisrelevant kann dies vor allem im Bereich der Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein positiver Schritt in Richtung höhere Planungs- und Rechtssicherheit. Es ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet, oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des bereits realisierten Sachverhalts geht.
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Artikel zum Thema: Auskunftsbescheid
Advance Ruling – Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich
Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner 2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Möglichkeit der Diskussion vorab – anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung – ist auf die Bereiche Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig zu beträchtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin Rulings mit der Finanzverwaltung möglich – im Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunftsbescheiden basieren diese aber nur auf Treu und Glauben.
Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu stellen, wobei dies über Finanz Online möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende Voraussetzung für die Klärung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine Verschmelzung, die Erweiterung der Unternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die besonderen Interessen des Antragstellers, das Rechtsproblem, konkret formulierte Rechtsfragen sowie eine eingehend begründete Lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es möglich ist, dass mehrere Rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteuerlichen Fragen) zu einem Sachverhalt beantwortet werden und dafür nur ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der Verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den Umsatzerlösen des Antragstellers bzw. danach, ob für das Unternehmen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die Kosten zur Erlangung des Auskunftsbescheids sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und betragen grundsätzlich zumindest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12 Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der Maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegt. Nur 500 € sind zu entrichten wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurteilung relevanten Unterlagen und Informationen vorliegen kommt es zur materiellen Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des Auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der Antragsteller beurteilen kann – daher kann der Antragsteller gegen den Bescheid gegebenenfalls berufen, da der Auskunftsbescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Idealfall teilt die Finanzbehörde die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen, wodurch sich dann mit dem Auskunftsbescheid ein Rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechtsfolgen ableitet. Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte Tatbestand nicht oder bloß unwesentlich von dem zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind 6 Monate (allgemeine Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl der Regelfall sein wird.
Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen des Finanzministeriums unabhängig, nicht aber insoweit, als sich die zugrundeliegenden Abgabenvorschriften ändern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Auskunftsbescheid nicht für ausländische Finanzbehörden bindend ist – praxisrelevant kann dies vor allem im Bereich der Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein positiver Schritt in Richtung höhere Planungs- und Rechtssicherheit. Es ist auch nicht zu unterschätzen, dass die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet, oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des bereits realisierten Sachverhalts geht.
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