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Artikel zum Thema: Ferienlager
Kinder-Ferienlager: nun auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft absetzbar
Gerade richtig zur Ferienzeit hat eine Änderung im Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) positiv überrascht. Im Zusammenhang mit den Kosten für die Kinderbetreuung in den Ferien konnten bisher im Rahmen des jährlichen Maximalabsetzbetrags für Kinderbetreuungskosten von 2.300 € pro Kind lediglich die Kosten für die Betreuung, nicht aber die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die aktuelle Änderung der Rz 884d in den LStR wird bereits für das Jahr 2011 die Absetzbarkeit sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen in den Ferien (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten zum Lager, Kosten für Teilnahme an Sportveranstaltungen) ermöglicht.
Nichts geändert hat sich leider am jährlichen Maximalbetrag von 2.300 € pro Kind. Ist dieser bereits durch andere laufende Kinderbetreuungskosten (Kinderkarten, Hort, Betriebskindergarten, Babysitten) ausgeschöpft, so profitiert man leider nicht von der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung in den Ferien. Auch an der maximale Altersgrenze von 10 Jahren bzw. von 16 Jahren bei behinderten Kindern hat sich nicht geändert.
Bild: © rangizzz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Kinder-Ferienlager: nun auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft absetzbar
Gerade richtig zur Ferienzeit hat eine Änderung im Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) positiv überrascht. Im Zusammenhang mit den Kosten für die Kinderbetreuung in den Ferien konnten bisher im Rahmen des jährlichen Maximalabsetzbetrags für Kinderbetreuungskosten von 2.300 € pro Kind lediglich die Kosten für die Betreuung, nicht aber die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die aktuelle Änderung der Rz 884d in den LStR wird bereits für das Jahr 2011 die Absetzbarkeit sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen in den Ferien (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkosten zum Lager, Kosten für Teilnahme an Sportveranstaltungen) ermöglicht.
Nichts geändert hat sich leider am jährlichen Maximalbetrag von 2.300 € pro Kind. Ist dieser bereits durch andere laufende Kinderbetreuungskosten (Kinderkarten, Hort, Betriebskindergarten, Babysitten) ausgeschöpft, so profitiert man leider nicht von der Erweiterung der Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung in den Ferien. Auch an der maximale Altersgrenze von 10 Jahren bzw. von 16 Jahren bei behinderten Kindern hat sich nicht geändert.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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