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Artikel zum Thema: Krankheit
Kosten einer Nachuntersuchung/Präventivbeobachtung nach Krebsoperation gelten nicht als außergewöhnliche Belastung
Im Gegensatz zu Krankheitskosten können nach der Verwaltungspraxis Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (z.B. Impfungen) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (z.B. Vorsorgeuntersuchungen) steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine steuerlich außergewöhnliche Belastung sind die Elemente Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0155-W/11 vom 19.10.2011) wurden selbst die Kosten für Krebsnachuntersuchungen nach einer bereits einmal erfolgten (erfolgreichen) Operation eines Melanoms nicht anerkannt. Seitens des UFS wurde diesen Untersuchungen, denen aus medizinischer Sicht ein Vorsorgecharakter im Sinne einer frühzeitigen Erkennung allfälliger erneuter Erkrankungen zukommt, das Element der Zwangsläufigkeit abgesprochen. Als Indiz zog der UFS auch den Umstand heran, dass die Kosten der Untersuchungen nicht von der Krankenkasse getragen wurden.
Insgesamt bestärkt diese Entscheidung die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Relevanz von Kosten für gesundheitliche Präventivmaßnahmen, die nicht zuletzt auch aus volkswirtschaftlichen Aspekten durchaus wünschenswert sind. Nicht wirklich tröstend ist in diesem Zusammenhang auch die abschließende Anmerkung des UFS, dass nicht alle Ausgaben, die durchaus sinnvoll erscheinen mögen, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Bild: © Francois Doisnel - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Kosten einer Nachuntersuchung/Präventivbeobachtung nach Krebsoperation gelten nicht als außergewöhnliche Belastung
Im Gegensatz zu Krankheitskosten können nach der Verwaltungspraxis Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (z.B. Impfungen) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (z.B. Vorsorgeuntersuchungen) steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine steuerlich außergewöhnliche Belastung sind die Elemente Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/0155-W/11 vom 19.10.2011) wurden selbst die Kosten für Krebsnachuntersuchungen nach einer bereits einmal erfolgten (erfolgreichen) Operation eines Melanoms nicht anerkannt. Seitens des UFS wurde diesen Untersuchungen, denen aus medizinischer Sicht ein Vorsorgecharakter im Sinne einer frühzeitigen Erkennung allfälliger erneuter Erkrankungen zukommt, das Element der Zwangsläufigkeit abgesprochen. Als Indiz zog der UFS auch den Umstand heran, dass die Kosten der Untersuchungen nicht von der Krankenkasse getragen wurden.
Insgesamt bestärkt diese Entscheidung die ablehnende Haltung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Relevanz von Kosten für gesundheitliche Präventivmaßnahmen, die nicht zuletzt auch aus volkswirtschaftlichen Aspekten durchaus wünschenswert sind. Nicht wirklich tröstend ist in diesem Zusammenhang auch die abschließende Anmerkung des UFS, dass nicht alle Ausgaben, die durchaus sinnvoll erscheinen mögen, als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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