EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Abzugsverbot
High-School-Jahr in Amerika als außergewöhnliche Belastung?
Eine steuermindernde außergewöhnliche Belastung liegt vor, sofern sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Zudem darf die außergewöhnliche Belastung weder unter ein Abzugsverbot fallen noch bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein.
Bei Berufsausbildungskosten für Kinder gilt generell, dass diese als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen laut Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und Prüfungen abzulegen. Die Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist nicht auf Kinder beschränkt, die Familienbeihilfe beziehen. Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung keine Bedenken. Die außergewöhnliche Belastung ist mit einem Pauschalbetrag von 110 € pro Monat zu berücksichtigen und somit nicht mit den tatsächlichen Kosten. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden.
In der Rechtsprechung wird für die Teilnahme an einem geförderten Studentenaustauschprogramm (z.B. Erasmus) oder für die Absolvierung eines ausländischen Praktikums im Rahmen der Universitätsausbildung der Pauschalbetrag anerkannt, da hier von einer im Inland nicht entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen wird. Nun allerdings hatte der UFS (GZ RV/0019-F/10 vom 15.9.2011) über ein High-School-Jahr in den USA – während einer österreichischen AHS-Ausbildung - zu entscheiden. Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob die im Ausland erworbene Sprachenperfektion und interkulturelle Bildung in einer rein inländischen Schulausbildung ebenfalls hätten erreicht werden können. Der UFS verneinte dies und entschied, dass die im Ausland erworbenen Fähigkeiten nicht mit einer inländischen AHS-Ausbildung vergleichbar sind und ging zudem von einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Tragung der Mehraufwendungen aus. Die steuermindernden Pauschalbeträge standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden tatsächlich verausgabten höheren Kosten blieben allerdings steuerlich unbeachtlich.
Bild: © estima - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abzugsverbot
High-School-Jahr in Amerika als außergewöhnliche Belastung?
Eine steuermindernde außergewöhnliche Belastung liegt vor, sofern sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Zudem darf die außergewöhnliche Belastung weder unter ein Abzugsverbot fallen noch bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein.
Bei Berufsausbildungskosten für Kinder gilt generell, dass diese als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen laut Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und Prüfungen abzulegen. Die Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist nicht auf Kinder beschränkt, die Familienbeihilfe beziehen. Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung keine Bedenken. Die außergewöhnliche Belastung ist mit einem Pauschalbetrag von 110 € pro Monat zu berücksichtigen und somit nicht mit den tatsächlichen Kosten. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden.
In der Rechtsprechung wird für die Teilnahme an einem geförderten Studentenaustauschprogramm (z.B. Erasmus) oder für die Absolvierung eines ausländischen Praktikums im Rahmen der Universitätsausbildung der Pauschalbetrag anerkannt, da hier von einer im Inland nicht entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen wird. Nun allerdings hatte der UFS (GZ RV/0019-F/10 vom 15.9.2011) über ein High-School-Jahr in den USA – während einer österreichischen AHS-Ausbildung - zu entscheiden. Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob die im Ausland erworbene Sprachenperfektion und interkulturelle Bildung in einer rein inländischen Schulausbildung ebenfalls hätten erreicht werden können. Der UFS verneinte dies und entschied, dass die im Ausland erworbenen Fähigkeiten nicht mit einer inländischen AHS-Ausbildung vergleichbar sind und ging zudem von einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Tragung der Mehraufwendungen aus. Die steuermindernden Pauschalbeträge standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden tatsächlich verausgabten höheren Kosten blieben allerdings steuerlich unbeachtlich.
Bild: © estima - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien