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Dienstreise eines Außendienstmitarbeiters bei Fahrten vom Wohnsitz in die Firmenzentrale?
Liegt eine Dienstreise des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend steuerfreie Diäten wie auch Kilometergelder (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) ausbezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einer schon länger zurückliegenden Entscheidung (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnung zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt. Im Rahmen des Lohnsteuerprotokolls 2011 (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei.
Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern, welche am Betriebsort ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern gelegentlich die Firmenzentrale besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist.
Wenn nun also der Außendienstmitarbeiter abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schulungen in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine nicht bloß gelegentliche Fahrt zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeitsstätte zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Liegt eine Dienstreise des Arbeitnehmers vor, so können vom Arbeitgeber entsprechend steuerfreie Diäten wie auch Kilometergelder (bei Verwendung des arbeitnehmereigenen Pkws) ausbezahlt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in einer schon länger zurückliegenden Entscheidung (siehe auch KI 05/10) erläutert, dass bei Fahrten eines Außendienstmitarbeiters von dessen Wohnung zum Firmensitz des Arbeitgebers generell keine Dienstreise vorliegt. Im Rahmen des Lohnsteuerprotokolls 2011 (Salzburger Steuerdialog) wurde nun hingegen vertreten, dass sich die OGH-Rechtsprechung auf den kollektivvertraglichen Dienstreisebegriff bezieht, aber nicht für den Begriff der Dienstreise im Einkommensteuergesetz maßgeblich sei.
Ausgangspunkt ist die Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern, welche am Betriebsort ihres Unternehmens grundsätzlich nicht tätig werden und dort auch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Die Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter ist daher die jeweils eigene Wohnung, da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Sofern gelegentlich die Firmenzentrale besucht wird (ca. einmal pro Monat) werden dabei keinerlei Innendiensttätigkeiten verrichtet. Dem Einkommensteuergesetz folgend liegt bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten keine Dienstreise vor – in der VwGH-Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass bei Reisenden, die dauernd unterwegs sind und ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen ist.
Wenn nun also der Außendienstmitarbeiter abseits vom Außendienst nicht regelmäßig am Firmensitz tätig wird, ist eine (unregelmäßige) Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise anzuerkennen, da es sich ja nicht um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten handelt. Solange kein Arbeitsplatz des Außendienstmitarbeiters am Firmensitz vorliegt, sei eine Dienstreise dorthin z.B. auch bei Fahrten zu Schulungen in der Firma anzunehmen. Die klassischen Außendienstmitarbeiter sind die Vertreter, wobei die beschriebenen Konsequenzen auch auf Teleworker zutreffen können. Schließlich wäre dem Lohnsteuerprotokoll 2011 folgend auch eine nicht bloß gelegentliche Fahrt zwischen Wohnung und Firmensitz nicht grundsätzlich schädlich – allerdings könnte darin ein Hinweis für eine Arbeitsstätte zu erkennen sein und folglich wären steuerfreie Diäten und Kilometergelder mangels Dienstreise zu verneinen.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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