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Außenprüfung und Finanzstrafverfahren: Rechte und Pflichten des Abgabepflichtigen (Teil 3)
Der Artikel gibt eine Übersicht über die wichtigsten Pflichten des Abgabepflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung (oder: „Betriebsprüfung“) und im Finanzstrafverfahren. Selbstverständlich bleiben auch die Rechte des Steuerpflichtigen nicht unerwähnt.
1. Die Außenprüfung nach der Bundesabgabenordnung (BAO)
Die Abgabenbehörden haben zum Zweck der Erfassung und möglichst gleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen sorgfältige Erhebungen über alles, was der Bemessung von Abgaben dient, durchzuführen, Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände sind auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Jede n Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, das ist die vollständige und wahrheitsgetreue Offenlegung über alles, das Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht betrifft. Dies geschieht v.a. in Form der Steuererklärungen, umfasst aber auch andere Anbringen. Der Abgabepflichtige muss die Vornahme „der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen“ ermöglichen. Im Rahmen einer Außenprüfung ist den Organen der Abgabenbehörde innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Dem Betriebsprüfer ist ein geeigneter Raum inklusive notwendiger Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Prüfungsort ist grundsätzlich der Betrieb des Abgabepflichtigen, bei Klein- und Mittelbetrieben auch die Kanzlei des Steuerberaters. Zu Beginn hat sich der Prüfer auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzulegen, der den Gegenstand (Abgabenarten) und die Zeiträume der Betriebsprüfung enthalten muss. Die Außenprüfung endet mit der Schlussbesprechung, über deren Inhalt eine Niederschrift aufzunehmen ist. § 255 BAO sieht die Möglichkeit eines schriftlich zu erklärenden Rechtsmittelverzichtes seitens des Abgabepflichtigen vor. Eine danach dennoch eingebrachte Berufung ist unzulässig. Dieser Verzicht kann Ergebnis eines „Verhandelns“ mit dem Betriebsprüfer sein, der seinerseits ein kostspieliges Rechtsmittelverfahren vermeiden möchte. Voraussetzung für einen vor Erlassung eines Bescheides wirksamen Rechtsmittelverzicht ist, dass dem Abgabepflichtigen u.a. die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von der bisherigen Festsetzung bekannt gegeben werden.
2. Das Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
Kommt es im Zuge der Außenprüfung aufgrund hinreichender Verdachtsgründe zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, ändern sich die Befugnisse der Behörde sowie die Rechte des - nunmehr - Beschuldigten. Für vorsätzlich begangene Finanzvergehen, deren strafbestimmender Wertbetrag grundsätzlich 100.000 € übersteigt, ist das Gericht zuständig. Im Anwendungsbereich des (Finanz-)strafrechts sind Festnahmen, Beschlagnahmen sowie Personen- und Hausdurchsuchungen vorgesehen. Grundsätzlich benötigt die Finanzstrafbehörde für Haus- und Personendurchsuchungen eine mit Gründen versehene schriftliche Anordnung des zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates. Bei Gefahr im Verzug genügt eine vorerst mündliche Erteilung der Anordnung, die schriftliche Anordnung ist binnen 24 Stunden zuzustellen. Eine Haus- oder Personendurchsuchung darf auch stattfinden, wenn wegen Gefahr im Verzug die Einholung einer mündlichen Anordnung nicht möglich ist. Über die Gründe und die Annahme von Gefahr im Verzug ist eine Niederschrift aufzunehmen. Anders als bei der Außenprüfung nach der BAO, bei der Mitwirkungspflichten bestehen (s.o.), gilt im Finanzstrafverfahren der verfassungsgesetzlich garantierte Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss. Ein Geständnis oder eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, gilt jedoch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung. Widerrechtlich erlangte Beweismittel (z.B. widerrechtliches Öffnen verschlossener Schriftstücke) dürfen im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine von der Finanzstrafbehörde angeordnete Prüfung darf auch über Zeiträume erfolgen, die bereits einer (Außen-)Prüfung unterlagen. Eine Ankündigung der Prüfung muss nicht erfolgen. Der Beschuldigte darf u.a. einen Verteidiger beiziehen und hat das Recht auf Akteneinsicht.
Seit 1.1.2011 gilt die Regelung über den Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG, das ist eine Strafaufhebung. Die Behörde ist bei Verdacht eines Finanzvergehens befugt eine Abgabenerhöhung von 10% der Nachforderungen festzusetzen. Dieser Betrag darf 10.000 € pro Veranlagungszeitraum und insgesamt 33.000 € nicht übersteigen. Der Abgabepflichtige muss sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären und auf ein Rechtsmittel verzichten. Die Abgabenerhöhung und die Nachforderungen müssen innerhalb eines Monats zur Gänze entrichtet werden. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes besteht nicht. Die Folge ist Straffreiheit. Weitere Voraussetzung ist nach Angabe des Finanzministeriums, dass innerhalb der letzten fünf Jahre kein Verkürzungszuschlag in Anspruch genommen worden ist. Ist bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig oder wurde Selbstanzeige erstattet ist der Verkürzungszuschlag nicht zulässig. Gemäß § 25 FinStrG hat die Behörde von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Allenfalls soll eine Verwarnung erteilt werden. § 143 FinStrG sieht ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung und mit Beendigung durch Strafverfügung vor. Voraussetzungen sind u.a., dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Zuständigkeit des Spruchsenats besteht.
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Außenprüfung und Finanzstrafverfahren: Rechte und Pflichten des Abgabepflichtigen (Teil 3)
Der Artikel gibt eine Übersicht über die wichtigsten Pflichten des Abgabepflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung (oder: „Betriebsprüfung“) und im Finanzstrafverfahren. Selbstverständlich bleiben auch die Rechte des Steuerpflichtigen nicht unerwähnt.
1. Die Außenprüfung nach der Bundesabgabenordnung (BAO)
Die Abgabenbehörden haben zum Zweck der Erfassung und möglichst gleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen sorgfältige Erhebungen über alles, was der Bemessung von Abgaben dient, durchzuführen, Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände sind auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Jede n Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, das ist die vollständige und wahrheitsgetreue Offenlegung über alles, das Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht betrifft. Dies geschieht v.a. in Form der Steuererklärungen, umfasst aber auch andere Anbringen. Der Abgabepflichtige muss die Vornahme „der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen“ ermöglichen. Im Rahmen einer Außenprüfung ist den Organen der Abgabenbehörde innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten Zutritt zu den entsprechenden Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Dem Betriebsprüfer ist ein geeigneter Raum inklusive notwendiger Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Prüfungsort ist grundsätzlich der Betrieb des Abgabepflichtigen, bei Klein- und Mittelbetrieben auch die Kanzlei des Steuerberaters. Zu Beginn hat sich der Prüfer auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzulegen, der den Gegenstand (Abgabenarten) und die Zeiträume der Betriebsprüfung enthalten muss. Die Außenprüfung endet mit der Schlussbesprechung, über deren Inhalt eine Niederschrift aufzunehmen ist. § 255 BAO sieht die Möglichkeit eines schriftlich zu erklärenden Rechtsmittelverzichtes seitens des Abgabepflichtigen vor. Eine danach dennoch eingebrachte Berufung ist unzulässig. Dieser Verzicht kann Ergebnis eines „Verhandelns“ mit dem Betriebsprüfer sein, der seinerseits ein kostspieliges Rechtsmittelverfahren vermeiden möchte. Voraussetzung für einen vor Erlassung eines Bescheides wirksamen Rechtsmittelverzicht ist, dass dem Abgabepflichtigen u.a. die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von der bisherigen Festsetzung bekannt gegeben werden.
2. Das Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
Kommt es im Zuge der Außenprüfung aufgrund hinreichender Verdachtsgründe zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, ändern sich die Befugnisse der Behörde sowie die Rechte des - nunmehr - Beschuldigten. Für vorsätzlich begangene Finanzvergehen, deren strafbestimmender Wertbetrag grundsätzlich 100.000 € übersteigt, ist das Gericht zuständig. Im Anwendungsbereich des (Finanz-)strafrechts sind Festnahmen, Beschlagnahmen sowie Personen- und Hausdurchsuchungen vorgesehen. Grundsätzlich benötigt die Finanzstrafbehörde für Haus- und Personendurchsuchungen eine mit Gründen versehene schriftliche Anordnung des zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates. Bei Gefahr im Verzug genügt eine vorerst mündliche Erteilung der Anordnung, die schriftliche Anordnung ist binnen 24 Stunden zuzustellen. Eine Haus- oder Personendurchsuchung darf auch stattfinden, wenn wegen Gefahr im Verzug die Einholung einer mündlichen Anordnung nicht möglich ist. Über die Gründe und die Annahme von Gefahr im Verzug ist eine Niederschrift aufzunehmen. Anders als bei der Außenprüfung nach der BAO, bei der Mitwirkungspflichten bestehen (s.o.), gilt im Finanzstrafverfahren der verfassungsgesetzlich garantierte Grundsatz, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss. Ein Geständnis oder eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, gilt jedoch als Milderungsgrund bei der Strafbemessung. Widerrechtlich erlangte Beweismittel (z.B. widerrechtliches Öffnen verschlossener Schriftstücke) dürfen im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Eine von der Finanzstrafbehörde angeordnete Prüfung darf auch über Zeiträume erfolgen, die bereits einer (Außen-)Prüfung unterlagen. Eine Ankündigung der Prüfung muss nicht erfolgen. Der Beschuldigte darf u.a. einen Verteidiger beiziehen und hat das Recht auf Akteneinsicht.
Seit 1.1.2011 gilt die Regelung über den Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG, das ist eine Strafaufhebung. Die Behörde ist bei Verdacht eines Finanzvergehens befugt eine Abgabenerhöhung von 10% der Nachforderungen festzusetzen. Dieser Betrag darf 10.000 € pro Veranlagungszeitraum und insgesamt 33.000 € nicht übersteigen. Der Abgabepflichtige muss sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären und auf ein Rechtsmittel verzichten. Die Abgabenerhöhung und die Nachforderungen müssen innerhalb eines Monats zur Gänze entrichtet werden. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes besteht nicht. Die Folge ist Straffreiheit. Weitere Voraussetzung ist nach Angabe des Finanzministeriums, dass innerhalb der letzten fünf Jahre kein Verkürzungszuschlag in Anspruch genommen worden ist. Ist bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig oder wurde Selbstanzeige erstattet ist der Verkürzungszuschlag nicht zulässig. Gemäß § 25 FinStrG hat die Behörde von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Allenfalls soll eine Verwarnung erteilt werden. § 143 FinStrG sieht ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung und mit Beendigung durch Strafverfügung vor. Voraussetzungen sind u.a., dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine Zuständigkeit des Spruchsenats besteht.
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