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Artikel zum Thema: Therme
OGH verlängert Gültigkeit von Gutscheinen
Der Oberste Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen ohne konkrete Angabe von Gründen unzulässig ist und grundsätzlich von einer Gültigkeit des Gutscheins von 30 Jahren auszugehen ist. Der Gutscheinanbieter ist zwar nicht zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet, hat aber alternativ den Gutscheinwert (zurück) zu erstatten. Im konkreten Fall hatte ein Online-Vermittler von Thermengutscheinen deren Gültigkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gültigkeitszeitraum, da der Online-Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Vorleistungen erbringen muss und es bei Nichteinlösung des Gutscheins innerhalb der Zweijahresfrist zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermittlers kommt. Dies deshalb, da die eigene Wertschöpfung (Vermittlung) nur einen kleinen Teil ausmacht, aber der gesamte bezahlte Gutscheinwert vom Online-Vermittler vereinnahmt wird. Darüber hinaus drängt der Verweis auf die AGBs bzw. im Kleingedruckten den Konsumenten in eine nachteilige Position.
Trotz des für die Konsumenten positiven Urteils ist im Einzelfall Achtsamkeit geboten, da eine Einschränkung des Gültigkeitszeitraums auf weniger als 30 Jahre bei Angabe von schlüssigen Gründen weiterhin rechtlich in Ordnung ist. Das kann etwa bei einem Gutschein für verderbliche Waren der Fall sein, aber auch wenn das den Gutschein anbietende Unternehmen von Preissteigerungen (z.B. wegen einer qualitativen Aufwertung der angebotenen Leistung) ausgeht und diese Leistung z.B. in 25 Jahren zum aktuellen Gutscheinpreis nicht mehr anbieten würde. Ebenso kann eine zeitliche Begrenzung gerechtfertigt sein, wenn von vorneherein klar ist, dass das Unternehmen und somit die Gutscheingegenleistung nur für einen entsprechend kürzeren Zeitraum bestehen wird.
Schließlich sind Gutscheine auch bei grundsätzlich langer Gültigkeitsdauer mit einem gewissen Risiko behaftet, da im Falle eines Konkurses des Anbieters auch ein rechtlich gültiger Gutschein zumeist wertlos wird bzw. die rechtliche Durchsetzung mit hohen Kosten verbunden sein kann. Bei bereits abgelaufenen Gutscheinen ist es ratsam, auf die Kulanz des Unternehmens zu hoffen bzw. mit Verweis auf das aktuelle OGH-Judikat um die Rücküberweisung des Gutscheinbetrags zu ersuchen. Dem OGH-Urteil folgend ist es nämlich gleichgültig, ob der Gutschein selbst erworben wurde oder geschenkt worden ist.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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OGH verlängert Gültigkeit von Gutscheinen
Der Oberste Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen ohne konkrete Angabe von Gründen unzulässig ist und grundsätzlich von einer Gültigkeit des Gutscheins von 30 Jahren auszugehen ist. Der Gutscheinanbieter ist zwar nicht zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet, hat aber alternativ den Gutscheinwert (zurück) zu erstatten. Im konkreten Fall hatte ein Online-Vermittler von Thermengutscheinen deren Gültigkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gültigkeitszeitraum, da der Online-Vermittler im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Vorleistungen erbringen muss und es bei Nichteinlösung des Gutscheins innerhalb der Zweijahresfrist zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermittlers kommt. Dies deshalb, da die eigene Wertschöpfung (Vermittlung) nur einen kleinen Teil ausmacht, aber der gesamte bezahlte Gutscheinwert vom Online-Vermittler vereinnahmt wird. Darüber hinaus drängt der Verweis auf die AGBs bzw. im Kleingedruckten den Konsumenten in eine nachteilige Position.
Trotz des für die Konsumenten positiven Urteils ist im Einzelfall Achtsamkeit geboten, da eine Einschränkung des Gültigkeitszeitraums auf weniger als 30 Jahre bei Angabe von schlüssigen Gründen weiterhin rechtlich in Ordnung ist. Das kann etwa bei einem Gutschein für verderbliche Waren der Fall sein, aber auch wenn das den Gutschein anbietende Unternehmen von Preissteigerungen (z.B. wegen einer qualitativen Aufwertung der angebotenen Leistung) ausgeht und diese Leistung z.B. in 25 Jahren zum aktuellen Gutscheinpreis nicht mehr anbieten würde. Ebenso kann eine zeitliche Begrenzung gerechtfertigt sein, wenn von vorneherein klar ist, dass das Unternehmen und somit die Gutscheingegenleistung nur für einen entsprechend kürzeren Zeitraum bestehen wird.
Schließlich sind Gutscheine auch bei grundsätzlich langer Gültigkeitsdauer mit einem gewissen Risiko behaftet, da im Falle eines Konkurses des Anbieters auch ein rechtlich gültiger Gutschein zumeist wertlos wird bzw. die rechtliche Durchsetzung mit hohen Kosten verbunden sein kann. Bei bereits abgelaufenen Gutscheinen ist es ratsam, auf die Kulanz des Unternehmens zu hoffen bzw. mit Verweis auf das aktuelle OGH-Judikat um die Rücküberweisung des Gutscheinbetrags zu ersuchen. Dem OGH-Urteil folgend ist es nämlich gleichgültig, ob der Gutschein selbst erworben wurde oder geschenkt worden ist.
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