EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: VfGH
Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen
Sonderausgaben – Topfsonderausgaben
Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind seit 2012 im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar (davor 200 €).
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens (ab 2013 gilt wahrscheinlich das Einkommen des laufenden Jahres) geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime steuerlich abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2012 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
Wertpapiere – KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu
Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.12 automatisch von der Depot führenden Stelle vorgenommen werden. Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem 1.4.12 der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach 31.12.10 sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.12 erworben wurde. Aus Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit „KESt-Gutschrift“ aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten („KESt-Gutschrift“) im Jahr 2012 auszugleichen. Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen 1.1.11 und 1.4.12 angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt i.Z.m. der Veräußerung des Stamms, mit ihrem Marktkurs zum 30.3.12 bewertet wurden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden.
Grundbuchsgebührennovelle entschärft
Der auf dem VfGH-Erkenntnis basierende Übergang von dem Einheitswert auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr kann ab 1.1.13 zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Grundstücksübertragungen führen (besonders bei Schenkungen/Erbschaften und bei Umgründungen). Nunmehr wurde allerdings durch die BM für Justiz klargestellt, dass der Einheitswert für (entgeltliche und unentgeltliche) Transaktionen innerhalb eines ausgedehnten Familienbegriffs – z.B. sind davon auch Enkel und Geschwister umfasst – beibehalten werden soll. Überdies soll die bisherige Regelung für alle Anträge (z.B. Schenkungen) gelten, die bis zum 31.12.12 bei Gericht eingelangt sind. Im Falle einer zeitnah geplanten unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften sind die geplanten Änderungen bei der Grundbuchs-eintragungsgebühr aber jedenfalls zu berücksichtigen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren!
Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2012 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.329,88 € p.a. führt zu einer seit 2012 gekürzten staatlichen Prämie von 4,25 % (99,02 €). Beim Bausparen gilt für 2012 eine staatliche Prämie von 22,5 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
Bild: © Fineas - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: VfGH
Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen
Sonderausgaben – Topfsonderausgaben
Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind seit 2012 im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar (davor 200 €).
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens (ab 2013 gilt wahrscheinlich das Einkommen des laufenden Jahres) geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime steuerlich abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2012 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
Wertpapiere – KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu
Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.12 automatisch von der Depot führenden Stelle vorgenommen werden. Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem 1.4.12 der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach 31.12.10 sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.12 erworben wurde. Aus Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit „KESt-Gutschrift“ aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten („KESt-Gutschrift“) im Jahr 2012 auszugleichen. Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen 1.1.11 und 1.4.12 angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt i.Z.m. der Veräußerung des Stamms, mit ihrem Marktkurs zum 30.3.12 bewertet wurden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden.
Grundbuchsgebührennovelle entschärft
Der auf dem VfGH-Erkenntnis basierende Übergang von dem Einheitswert auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr kann ab 1.1.13 zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Grundstücksübertragungen führen (besonders bei Schenkungen/Erbschaften und bei Umgründungen). Nunmehr wurde allerdings durch die BM für Justiz klargestellt, dass der Einheitswert für (entgeltliche und unentgeltliche) Transaktionen innerhalb eines ausgedehnten Familienbegriffs – z.B. sind davon auch Enkel und Geschwister umfasst – beibehalten werden soll. Überdies soll die bisherige Regelung für alle Anträge (z.B. Schenkungen) gelten, die bis zum 31.12.12 bei Gericht eingelangt sind. Im Falle einer zeitnah geplanten unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften sind die geplanten Änderungen bei der Grundbuchs-eintragungsgebühr aber jedenfalls zu berücksichtigen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren!
Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2012 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.329,88 € p.a. führt zu einer seit 2012 gekürzten staatlichen Prämie von 4,25 % (99,02 €). Beim Bausparen gilt für 2012 eine staatliche Prämie von 22,5 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
Bild: © Fineas - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien