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Steuer-News
Artikel zum Thema: Offenlegung
Steuerabkommen mit Liechtenstein
Nach längeren Verhandlungen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches einen Beitrag zur Minderung der Steuerflucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern weiter, als auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern in liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf 3.000 bis 6.000 Stiftungen. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als transparent oder intransparent soll die Besteuerung künftig weitgehend nach österreichischen Grundsätzen erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben, die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen.
Für die Vergangenheit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung und einer Offenlegung der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als strafbefreiende Selbstanzeige gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung als Nachweis für die durchgeführte Nachversteuerung. Die Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz. Ausgangspunkt ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Steuersatz hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15%, der Höchststeuersatz beträgt 30%, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38% steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro.
Für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende Abzugssteuer von 25% vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte transparente Stiftungen (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine Zuwendungssteuer von 25% abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird.
Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige Kontrollmechanismen vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Offenlegung
Steuerabkommen mit Liechtenstein
Nach längeren Verhandlungen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches einen Beitrag zur Minderung der Steuerflucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern weiter, als auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern in liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf 3.000 bis 6.000 Stiftungen. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als transparent oder intransparent soll die Besteuerung künftig weitgehend nach österreichischen Grundsätzen erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben, die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen.
Für die Vergangenheit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung und einer Offenlegung der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als strafbefreiende Selbstanzeige gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung als Nachweis für die durchgeführte Nachversteuerung. Die Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz. Ausgangspunkt ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Steuersatz hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15%, der Höchststeuersatz beträgt 30%, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38% steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro.
Für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende Abzugssteuer von 25% vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte transparente Stiftungen (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine Zuwendungssteuer von 25% abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird.
Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige Kontrollmechanismen vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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