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Artikel zum Thema: Erhaltungsaufwand
Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates
Die Differenzierung zwischen dem Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) und der Aktivierungspflicht von Aufwendungen ist steuerlich von großer Bedeutung, da es bei Einordnung als Erhaltungsaufwand sofort zur Betriebsausgabe kommt. Hingegen ist bei Aktivierung und nachfolgender Abschreibung die Steuerwirkung auf einen größeren Zeitraum verteilt. Der UFS hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Softwareupdates auseinanderzusetzen (GZ RV/0480-I/10 vom 23.7.2012). Konkret ging es dabei um hochpreisige Softwareupdates für teuer angeschaffte medizinische Programme wie z.B. ein Lungenfunktionsprogramm, aber auch um mit der Migration von Daten verbundene hohe Kosten, damit sichergestellt ist, dass nach dem Update in gewohnter Weise weitergearbeitet werden kann.
Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Zusammenhang mit Softwareupdates ergibt sich aus dem schleichenden Übergang zwischen Funktionserhaltung des Programmes durch das Softwareupdate und jener Situation, in der das Softwareupdate als eigenes immaterielles Wirtschaftsgut bzw. als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren ist. Softwareupdates haben es oft an sich, dass durch sie der weitere Gebrauch des Programmes gewährleistet wird, wenn es z.B. zu Veränderungen bei der Hardware oder beim Betriebssystem gekommen ist. In einem solchen Fall ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, da durch das Update keine zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten vorliegen. Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn durch das Update nicht nur sichergestellt wird, dass die Software weiterhin ordnungsgemäß funktioniert, sondern auch Verbesserungen und Umfangerweiterungen (z.B. in Form zusätzlicher Module) vorgenommen wurden. Zu einer Aktivierungspflicht und der damit verbundenen steuerlichen Verteilung der Kosten über mehrere Jahre kommt es, wenn sich durch das Update die Wesensart des Wirtschaftsgutes ändert und sich Funktion bzw. Zweckbestimmung des Programms verändern. Gleiches gilt, wenn sich durch das Update der Anwendungsbereich der Software über die standardmäßig vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus ausdehnt.
Konkret auf Software bezogen spricht eine über die bloße Aktualisierung hinausgehende Kapazitätserweiterung für eine Aktivierung, genauso wie wenn zusätzliche Funktionen eingebaut werden oder die Benutzeroberfläche neugestaltet wird. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn Programmfehler korrigiert werden oder Verbesserungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Der UFS kam insgesamt zur Entscheidung, dass Erhaltungsaufwand anzunehmen ist, da das Softwareupdate keine Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung bei dem medizinischen Programm mit sich brachte. Die mit dem Update verbundenen Kosten für die Datenmigration sind ebenso als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich absetzbar.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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Artikel zum Thema: Erhaltungsaufwand
Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates
Die Differenzierung zwischen dem Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) und der Aktivierungspflicht von Aufwendungen ist steuerlich von großer Bedeutung, da es bei Einordnung als Erhaltungsaufwand sofort zur Betriebsausgabe kommt. Hingegen ist bei Aktivierung und nachfolgender Abschreibung die Steuerwirkung auf einen größeren Zeitraum verteilt. Der UFS hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Softwareupdates auseinanderzusetzen (GZ RV/0480-I/10 vom 23.7.2012). Konkret ging es dabei um hochpreisige Softwareupdates für teuer angeschaffte medizinische Programme wie z.B. ein Lungenfunktionsprogramm, aber auch um mit der Migration von Daten verbundene hohe Kosten, damit sichergestellt ist, dass nach dem Update in gewohnter Weise weitergearbeitet werden kann.
Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Zusammenhang mit Softwareupdates ergibt sich aus dem schleichenden Übergang zwischen Funktionserhaltung des Programmes durch das Softwareupdate und jener Situation, in der das Softwareupdate als eigenes immaterielles Wirtschaftsgut bzw. als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren ist. Softwareupdates haben es oft an sich, dass durch sie der weitere Gebrauch des Programmes gewährleistet wird, wenn es z.B. zu Veränderungen bei der Hardware oder beim Betriebssystem gekommen ist. In einem solchen Fall ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, da durch das Update keine zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten vorliegen. Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn durch das Update nicht nur sichergestellt wird, dass die Software weiterhin ordnungsgemäß funktioniert, sondern auch Verbesserungen und Umfangerweiterungen (z.B. in Form zusätzlicher Module) vorgenommen wurden. Zu einer Aktivierungspflicht und der damit verbundenen steuerlichen Verteilung der Kosten über mehrere Jahre kommt es, wenn sich durch das Update die Wesensart des Wirtschaftsgutes ändert und sich Funktion bzw. Zweckbestimmung des Programms verändern. Gleiches gilt, wenn sich durch das Update der Anwendungsbereich der Software über die standardmäßig vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus ausdehnt.
Konkret auf Software bezogen spricht eine über die bloße Aktualisierung hinausgehende Kapazitätserweiterung für eine Aktivierung, genauso wie wenn zusätzliche Funktionen eingebaut werden oder die Benutzeroberfläche neugestaltet wird. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn Programmfehler korrigiert werden oder Verbesserungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Der UFS kam insgesamt zur Entscheidung, dass Erhaltungsaufwand anzunehmen ist, da das Softwareupdate keine Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung bei dem medizinischen Programm mit sich brachte. Die mit dem Update verbundenen Kosten für die Datenmigration sind ebenso als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich absetzbar.
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