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Artikel zum Thema: Kostenersatz
Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung
Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0183-F/11 vom 3.12.2012) hat die bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur im Zusammenhang mit dem zeitlichen Auseinanderfallen von außergewöhnlicher Belastung und nachträglichem Kostenersatz (z.B. durch eine Versicherung) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger machte Kosten für die Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Unter Berufung auf das Zu- und Abflussprinzip nahm er keine Kürzung der Kosten um den im Folgejahr erhaltenen Kostenersatz seiner Privatversicherung vor. Der UFS schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und bestätigte die in der Verwaltungspraxis (vgl. z.B. Rz 822 Lohnsteuerrichtlinien) bzw. in Judikatur und Lehre vertretene Ansicht, dass Ersatzleistungen durch Dritte die abzugsfähigen Aufwendungen auch dann kürzen, wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wurden. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Belastungsprinzip (nur die endgültig vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten belasten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) ableitet, durchbricht das ansonsten geltende Zu- und Abflussprinzip. Besonders bitter für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kostenersatz die Grenze für den Selbstbehalt i.Z.m. der außergewöhnlichen Belastung nicht überschritten wurde und daher letztlich gar keine Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung
Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0183-F/11 vom 3.12.2012) hat die bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur im Zusammenhang mit dem zeitlichen Auseinanderfallen von außergewöhnlicher Belastung und nachträglichem Kostenersatz (z.B. durch eine Versicherung) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger machte Kosten für die Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Unter Berufung auf das Zu- und Abflussprinzip nahm er keine Kürzung der Kosten um den im Folgejahr erhaltenen Kostenersatz seiner Privatversicherung vor. Der UFS schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und bestätigte die in der Verwaltungspraxis (vgl. z.B. Rz 822 Lohnsteuerrichtlinien) bzw. in Judikatur und Lehre vertretene Ansicht, dass Ersatzleistungen durch Dritte die abzugsfähigen Aufwendungen auch dann kürzen, wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wurden. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Belastungsprinzip (nur die endgültig vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten belasten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) ableitet, durchbricht das ansonsten geltende Zu- und Abflussprinzip. Besonders bitter für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kostenersatz die Grenze für den Selbstbehalt i.Z.m. der außergewöhnlichen Belastung nicht überschritten wurde und daher letztlich gar keine Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten.
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