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Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung
Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen Privatpersonen abgewickelt. Nach und nach haben aber auch Unternehmen dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen, indem es besondere Schutzvorschriften vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft – so steht ihm der Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Werktagen zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Verletzt der Unternehmer seine Aufklärungspflichten und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das Rücktrittsrecht sogar auf drei Monate.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bastlerautos“ auf eBay auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der Rücktritt von seiner „Ersteigerung“ auf eBay zusteht oder die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit Versteigerungen zur Anwendung kommt. Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind die Unternehmereigenschaft gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft war hier besonders das typische Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“ spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der Käufer jedenfalls schutzwürdig, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss nicht in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Versteigerung um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher kein Rücktrittsrecht vorliegt, verneinte der OGH. Eine solche Transaktion ist nämlich nicht mit einer gerichtlichen Versteigerung oder einer in einem Auktionshaus durchgeführten Versteigerung vergleichbar. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen übliche Bewertung durch einen unabhängigen Dritten bei einer Versteigerung auf eBay nicht vorgenommen wird. Die gängige Bezeichnung als Online-Versteigerung spielt hingegen für die Beurteilung keine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto innerhalb von drei Monaten von dem Geschäft zurücktreten, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte.
Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen Privatpersonen abgewickelt. Nach und nach haben aber auch Unternehmen dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen, indem es besondere Schutzvorschriften vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fernabsatzgeschäft – so steht ihm der Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb von 7 Werktagen zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. Verletzt der Unternehmer seine Aufklärungspflichten und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das Rücktrittsrecht sogar auf drei Monate.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bastlerautos“ auf eBay auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der Rücktritt von seiner „Ersteigerung“ auf eBay zusteht oder die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit Versteigerungen zur Anwendung kommt. Grundvoraussetzungen für das Rücktrittsrecht sind die Unternehmereigenschaft gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz. Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft war hier besonders das typische Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“ spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der Käufer jedenfalls schutzwürdig, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss nicht in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Versteigerung um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher kein Rücktrittsrecht vorliegt, verneinte der OGH. Eine solche Transaktion ist nämlich nicht mit einer gerichtlichen Versteigerung oder einer in einem Auktionshaus durchgeführten Versteigerung vergleichbar. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen übliche Bewertung durch einen unabhängigen Dritten bei einer Versteigerung auf eBay nicht vorgenommen wird. Die gängige Bezeichnung als Online-Versteigerung spielt hingegen für die Beurteilung keine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto innerhalb von drei Monaten von dem Geschäft zurücktreten, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte.
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