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Artikel zum Thema: VfGH
Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz
Seit 7. Mai liegt der Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Finanzstrafgesetz vor. Mit dieser Novelle sollen insbesondere zwei EU-Richtlinien (Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren sowie Recht auf Belehrung und Unterrichtung) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen notwendig machen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag wurde durch ein VfGH-Erkenntnis (GZ B1070/11 vom 11.10.2012) hervorgerufen. Nach diesem Erkenntnis sind aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig. Betroffen sind in einem verwaltungsbehördlichen (nicht gerichtlichen) Finanzstrafverfahren bestrafte Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Diese Änderungen sollen noch im Jahr 2013 in Kraft treten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich informieren.
Bild: © fox17 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz
Seit 7. Mai liegt der Begutachtungsentwurf einer Novelle zum Finanzstrafgesetz vor. Mit dieser Novelle sollen insbesondere zwei EU-Richtlinien (Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren sowie Recht auf Belehrung und Unterrichtung) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen notwendig machen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag wurde durch ein VfGH-Erkenntnis (GZ B1070/11 vom 11.10.2012) hervorgerufen. Nach diesem Erkenntnis sind aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig. Betroffen sind in einem verwaltungsbehördlichen (nicht gerichtlichen) Finanzstrafverfahren bestrafte Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Diese Änderungen sollen noch im Jahr 2013 in Kraft treten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich informieren.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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