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Artikel zum Thema: Vermögensumschichtung
Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der UFS (GZ RV/0193-K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Umständen die Errichtungskosten für einen Personenlift eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Im betroffenen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall querschnittsgelähmte Gattin einen Lift an das dreistöckige Mehrfamilienhaus anbauen lassen. Die Kosten für die Lifterrichtung in Höhe von ca. 130.000 € trug der Ehemann zur Gänze obwohl er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die anderen Miteigentümer, die aus dem Familienkreis des Ehemanns stammen, beteiligten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Veräußerung wurde ebenfalls nicht vereinbart.
Das Finanzamt versagte zunächst unter Berufung auf die sogenannte Gegenwertstheorie die Anerkennung, da nach Ansicht des Finanzamtes der Liftzubau zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft und damit zu einer reinen Vermögensumschichtung führe. Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass die Kosten zu einer endgültigen Vermögensbelastung werden. Seitens des UFS wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Grundsätzlich folgte der UFS zwar der Ansicht des Finanzamtes, dass durch die Errichtung des Liftes die Liegenschaft insgesamt eine Wertsteigerung erfährt. Allerdings kommt diese Wertsteigerung im Falle eines Verkaufes auch den anderen Miteigentümern zugute, sodass auch der Mehrbetrag (in Form eines höheren Verkaufserlöses) durch das Vorhandensein des Liftes auf alle Miteigentümer aufzuteilen wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errichtung tragenden Ehemanns liegt somit hinsichtlich eines Ausmaßes von zwei Drittel (die Anteile der anderen Miteigentümer) tatsächlich ein verlorener Aufwand vor, der in Kombination mit den anderen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
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Artikel zum Thema: Vermögensumschichtung
Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der UFS (GZ RV/0193-K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Umständen die Errichtungskosten für einen Personenlift eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Im betroffenen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall querschnittsgelähmte Gattin einen Lift an das dreistöckige Mehrfamilienhaus anbauen lassen. Die Kosten für die Lifterrichtung in Höhe von ca. 130.000 € trug der Ehemann zur Gänze obwohl er nur zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ist. Die anderen Miteigentümer, die aus dem Familienkreis des Ehemanns stammen, beteiligten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Veräußerung wurde ebenfalls nicht vereinbart.
Das Finanzamt versagte zunächst unter Berufung auf die sogenannte Gegenwertstheorie die Anerkennung, da nach Ansicht des Finanzamtes der Liftzubau zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft und damit zu einer reinen Vermögensumschichtung führe. Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass die Kosten zu einer endgültigen Vermögensbelastung werden. Seitens des UFS wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Grundsätzlich folgte der UFS zwar der Ansicht des Finanzamtes, dass durch die Errichtung des Liftes die Liegenschaft insgesamt eine Wertsteigerung erfährt. Allerdings kommt diese Wertsteigerung im Falle eines Verkaufes auch den anderen Miteigentümern zugute, sodass auch der Mehrbetrag (in Form eines höheren Verkaufserlöses) durch das Vorhandensein des Liftes auf alle Miteigentümer aufzuteilen wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errichtung tragenden Ehemanns liegt somit hinsichtlich eines Ausmaßes von zwei Drittel (die Anteile der anderen Miteigentümer) tatsächlich ein verlorener Aufwand vor, der in Kombination mit den anderen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
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