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Steuer-News
Artikel zum Thema: Freibetrag für investierte Gewinne
Positive Klarstellung bei § 11a EStG-Begünstigung
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) wurde ab dem Jahr 2010 durch den Freibetrag für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) gem. § 10 EStG abgelöst. Die seinerzeitige Förderung eines Eigenkapitalzuwachses durch die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns mit dem ½ Durchschnittsteuersatz war so ausgestaltet, dass für die begünstigten Eigenkapitalzuwächse eine Behaltefrist von 7 (Wirtschafts)Jahren vorgesehen war. Im Falle eines Eigenkapitalabfalls – hervorgerufen durch Überentnahmen, nicht aber durch laufende Verluste – erfolgte eine Nachversteuerung maximal anwendbar auf die in den 7 Jahren zuvor begünstigt besteuerten Beträge.
Mit dem Auslaufen der Steuerbegünstigung wurde die Möglichkeit einer einmaligen pauschalen Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 10% geschaffen, um der viele Jahre drohenden Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne zu entgehen. Da die normale Nachversteuerung primär für den begünstigten Betrag vorzunehmen ist, welcher dem zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, kann es der Fachliteratur folgend nämlich zu einem sehr langen Nachversteuerungszeitraum kommen. Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG wäre demnach eine die Nachversteuerung auslösende Entnahme erst im achten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Rechnerisch würde das extrem betrachtet bedeuten, dass bei Inanspruchnahme der Begünstigung in den Jahren 2004 bis 2009 die Begünstigung aus dem Jahr 2004 erst bei einer Entnahme im Jahr 2017 ohne Nachversteuerung möglich wäre, wodurch es zu einer maximal 13-jährigen Kapitalbindung kommen würde!
Das BMF hat auf diesen Umstand, der bisher noch nicht in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt war, mit einer klarstellenden Information (BMF-Information vom 9. August 2013) reagiert. Da dem Gesetzeszweck nach die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem ½ Durchschnittsteuersatz die bloß 7-jährige Kapitalbindung zur Folge haben soll, kann der begünstigte Betrag eines Jahres ab dem 8. Jahr ohne Nachversteuerung entnommen werden, selbst wenn damit ein Absinken des Kapitals verbunden ist. Aus dieser positiven Meinung des BMF folgt, dass etwa 2013 die Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinns aus 2005 problemlos möglich ist.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Freibetrag für investierte Gewinne
Positive Klarstellung bei § 11a EStG-Begünstigung
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) wurde ab dem Jahr 2010 durch den Freibetrag für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) gem. § 10 EStG abgelöst. Die seinerzeitige Förderung eines Eigenkapitalzuwachses durch die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns mit dem ½ Durchschnittsteuersatz war so ausgestaltet, dass für die begünstigten Eigenkapitalzuwächse eine Behaltefrist von 7 (Wirtschafts)Jahren vorgesehen war. Im Falle eines Eigenkapitalabfalls – hervorgerufen durch Überentnahmen, nicht aber durch laufende Verluste – erfolgte eine Nachversteuerung maximal anwendbar auf die in den 7 Jahren zuvor begünstigt besteuerten Beträge.
Mit dem Auslaufen der Steuerbegünstigung wurde die Möglichkeit einer einmaligen pauschalen Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 10% geschaffen, um der viele Jahre drohenden Nachversteuerung begünstigt besteuerter nicht entnommener Gewinne zu entgehen. Da die normale Nachversteuerung primär für den begünstigten Betrag vorzunehmen ist, welcher dem zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen ist, kann es der Fachliteratur folgend nämlich zu einem sehr langen Nachversteuerungszeitraum kommen. Bei mehrjähriger Inanspruchnahme des § 11a EStG wäre demnach eine die Nachversteuerung auslösende Entnahme erst im achten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung unschädlich. Rechnerisch würde das extrem betrachtet bedeuten, dass bei Inanspruchnahme der Begünstigung in den Jahren 2004 bis 2009 die Begünstigung aus dem Jahr 2004 erst bei einer Entnahme im Jahr 2017 ohne Nachversteuerung möglich wäre, wodurch es zu einer maximal 13-jährigen Kapitalbindung kommen würde!
Das BMF hat auf diesen Umstand, der bisher noch nicht in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt war, mit einer klarstellenden Information (BMF-Information vom 9. August 2013) reagiert. Da dem Gesetzeszweck nach die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem ½ Durchschnittsteuersatz die bloß 7-jährige Kapitalbindung zur Folge haben soll, kann der begünstigte Betrag eines Jahres ab dem 8. Jahr ohne Nachversteuerung entnommen werden, selbst wenn damit ein Absinken des Kapitals verbunden ist. Aus dieser positiven Meinung des BMF folgt, dass etwa 2013 die Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinns aus 2005 problemlos möglich ist.
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