EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Befreiung von Haftungsverpflichtung
In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) Haftungen für Kreditverbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernehmen muss. Dass bei Beendigung der Haftung steuerlich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/3236-W/11 vom 14.5.2013). Im gegenständlichen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH für den Kredit einer Beteiligung dieser GmbH eine Haftung übernommen. Im weiteren Verlauf wurde die Beteiligung von der GmbH wieder veräußert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Veräußerung die Haftung für den noch aushaftenden Kredit übernommen wurde und dadurch die Bank den Alleingesellschafter aus seiner Haftungsverpflichtung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tatsächlich schlagend.
Die Finanzverwaltung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haftungsfreistellung des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche auch bereits mit der Übernahme der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schlagendwerden wirksam geworden sei. Bewertungsmaßstab für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Ausmaß der Inanspruchnahme, mit dem zum Zeitpunkt der Freistellung gerechnet werden musste.
Insgesamt sollte daher bei der Übernahme und Freistellung von Haftungsverpflichtungen aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesellschaftsrechtliche Aspekte problematisch sein. Positiv zu bewerten ist zumindest der Umstand, dass ein derartiger Vorgang nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wenn mit der Inanspruchnahme der Haftungsverpflichtung gerechnet werden muss und somit dem aus seiner Haftung freigelassenen Gesellschafter tatsächlich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangsläufig jede Haftungsübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Bildung von Rückstellungen bei der Gesellschaft nach Haftungsübernahme stellt aber jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schlagendwerden der Haftung ernsthaft gerechnet werden muss.
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Befreiung von Haftungsverpflichtung
In der Praxis kommt es mitunter vor, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) Haftungen für Kreditverbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernehmen muss. Dass bei Beendigung der Haftung steuerlich Vorsicht geboten ist, zeigt eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/3236-W/11 vom 14.5.2013). Im gegenständlichen Fall hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH für den Kredit einer Beteiligung dieser GmbH eine Haftung übernommen. Im weiteren Verlauf wurde die Beteiligung von der GmbH wieder veräußert, wobei seitens der GmbH im Zuge der Veräußerung die Haftung für den noch aushaftenden Kredit übernommen wurde und dadurch die Bank den Alleingesellschafter aus seiner Haftungsverpflichtung entließ. Wenig später wurde die Haftung bei der GmbH tatsächlich schlagend.
Die Finanzverwaltung und in weiterer Folge auch der UFS sahen in der Haftungsfreistellung des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche auch bereits mit der Übernahme der Haftung und nicht erst mit dem späteren Schlagendwerden wirksam geworden sei. Bewertungsmaßstab für die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Ausmaß der Inanspruchnahme, mit dem zum Zeitpunkt der Freistellung gerechnet werden musste.
Insgesamt sollte daher bei der Übernahme und Freistellung von Haftungsverpflichtungen aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten sein. Darüber hinaus können auch gesellschaftsrechtliche Aspekte problematisch sein. Positiv zu bewerten ist zumindest der Umstand, dass ein derartiger Vorgang nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wenn mit der Inanspruchnahme der Haftungsverpflichtung gerechnet werden muss und somit dem aus seiner Haftung freigelassenen Gesellschafter tatsächlich ein Vorteil erwächst. Somit ist nicht zwangsläufig jede Haftungsübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Bildung von Rückstellungen bei der Gesellschaft nach Haftungsübernahme stellt aber jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass mit einem Schlagendwerden der Haftung ernsthaft gerechnet werden muss.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien