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Artikel zum Thema: Deutschland
Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe
Die Flexibilität beim Personaleinsatz steigt wenn Unternehmen Arbeitskräfte einsetzen können, ohne mit ihnen in rechtlich zulässiger Weise ein Arbeitsverhältnis begründen zu müssen. In vielen Wirtschaftsbranchen hat sich „gemietetes Personal“ etabliert um Auftragsspitzen auszugleichen oder schwächere Auftragslagen mithilfe von Leiharbeitskräften zu überbrücken. Insbesondere in der Baubranche mit saisonalen Schwankungen werden überlassene Arbeitnehmer häufig in Anspruch genommen. In 2011 betrug der Anteil der Zeitarbeitskräfte in Österreich 1,8% der arbeitenden Bevölkerung, womit Österreich unter dem europäischen Durchschnitt lag.
Das Überlassen von Arbeitskräften, das auch als Personalbereitstellung und Personalleasing bezeichnet wird, ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988 geregelt. Nicht jede Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte ist jedoch eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 3 AÜG angeführt. Beispielsweise ist eine nur vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Unternehmen mit gleicher Erwerbstätigkeit eher als „Nachbarschaftshilfe“ zu sehen und fällt nicht unter die Bestimmungen des AÜG.
Gleichstellung von Leiharbeitskräften und Stammarbeitskräften
Voraussetzung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung in Verbindung mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung. Die Arbeitskräfteüberlassung wird auch als arbeitsrechtliches „Dreiecksverhältnis“ bezeichnet: im Rahmen eines „Dienstverschaffungsvertrags“ stellt der Überlasser dem Beschäftiger auf (un)bestimmte Zeit Arbeitskraft zur Verfügung. Ein Wesensmerkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist, dass keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der Arbeitskraft und dem Beschäftiger besteht. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem verleihenden Unternehmen (Arbeitgeber im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) und der Arbeitskraft (Arbeitnehmer im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) geschlossen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird dabei in der Regel vom Beschäftiger ausgeübt.
Das Gesetz soll illegale Handlungsweisen zur Störung des Arbeitsmarktes verhindern, insbesondere im Hinblick auf eine Ausbeutung von Arbeitnehmern. Auch der seit 2002 bestehende Kollektivvertrag für Zeitarbeiter soll vor sozialen Missbräuchen schützen. Am 1.1.2013 ist in Österreich die Novelle zum AÜG in Kraft getreten, welche die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) in nationales Recht umsetzte. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für überlassene Arbeitskräfte und die Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften und von Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebes.
Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland
Im Gegensatz zum deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (dAÜG) hat der österreichische Gesetzgeber keine Sonderregelungen für die Baubranche geschaffen und daher eine Personalüberlassung in der Baubranche grundsätzlich erlaubt. In Deutschland ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1b S. 1 dAÜG generell unzulässig. Davon ausgeschlossen war eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Angestellten (z.B. Sekretärin oder Bauleiter). In 2003 wurde das deutsche Überlassungsverbot ins Baugewerbe gelockert und an u.a. allgemein gültige Tarifverträge geknüpft.
Als Grund für die Sonderbehandlung im Baugewerbe wird im deutschen Schrifttum u.a. die latente Gefahr von missbräuchlichen Handlungsweisen im Zusammenhang mit billigen ausländischen Arbeitnehmern und die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angeführt. In Österreich kontrollieren Mitarbeiter der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in regelmäßigen Abständen die heimischen Baustellen. Dem Nichtabführen der BUAK-Zuschläge durch die Überlassungsunternehmen soll folgende Regelung entgegenwirken: das Bauunternehmen kann die anfallenden Beiträge für den Leiharbeiter selbst begleichen und diese dann vom Entgelt an den Personalüberlasser abziehen.
Für weitere Informationen zur Arbeitskräfteüberlassung siehe auch: www.leiharbeiter.at.
Bild: © davros - Fotolia
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Arbeitskräfteüberlassung im Baugewerbe
Die Flexibilität beim Personaleinsatz steigt wenn Unternehmen Arbeitskräfte einsetzen können, ohne mit ihnen in rechtlich zulässiger Weise ein Arbeitsverhältnis begründen zu müssen. In vielen Wirtschaftsbranchen hat sich „gemietetes Personal“ etabliert um Auftragsspitzen auszugleichen oder schwächere Auftragslagen mithilfe von Leiharbeitskräften zu überbrücken. Insbesondere in der Baubranche mit saisonalen Schwankungen werden überlassene Arbeitnehmer häufig in Anspruch genommen. In 2011 betrug der Anteil der Zeitarbeitskräfte in Österreich 1,8% der arbeitenden Bevölkerung, womit Österreich unter dem europäischen Durchschnitt lag.
Das Überlassen von Arbeitskräften, das auch als Personalbereitstellung und Personalleasing bezeichnet wird, ist im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) von 1988 geregelt. Nicht jede Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte ist jedoch eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 3 AÜG angeführt. Beispielsweise ist eine nur vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Unternehmen mit gleicher Erwerbstätigkeit eher als „Nachbarschaftshilfe“ zu sehen und fällt nicht unter die Bestimmungen des AÜG.
Gleichstellung von Leiharbeitskräften und Stammarbeitskräften
Voraussetzung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung in Verbindung mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung. Die Arbeitskräfteüberlassung wird auch als arbeitsrechtliches „Dreiecksverhältnis“ bezeichnet: im Rahmen eines „Dienstverschaffungsvertrags“ stellt der Überlasser dem Beschäftiger auf (un)bestimmte Zeit Arbeitskraft zur Verfügung. Ein Wesensmerkmal der Arbeitskräfteüberlassung ist, dass keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der Arbeitskraft und dem Beschäftiger besteht. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem verleihenden Unternehmen (Arbeitgeber im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) und der Arbeitskraft (Arbeitnehmer im arbeits- und sozialrechtlichen Sinn) geschlossen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird dabei in der Regel vom Beschäftiger ausgeübt.
Das Gesetz soll illegale Handlungsweisen zur Störung des Arbeitsmarktes verhindern, insbesondere im Hinblick auf eine Ausbeutung von Arbeitnehmern. Auch der seit 2002 bestehende Kollektivvertrag für Zeitarbeiter soll vor sozialen Missbräuchen schützen. Am 1.1.2013 ist in Österreich die Novelle zum AÜG in Kraft getreten, welche die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) in nationales Recht umsetzte. Ziel der Novelle ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für überlassene Arbeitskräfte und die Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften und von Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebes.
Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland
Im Gegensatz zum deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (dAÜG) hat der österreichische Gesetzgeber keine Sonderregelungen für die Baubranche geschaffen und daher eine Personalüberlassung in der Baubranche grundsätzlich erlaubt. In Deutschland ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1b S. 1 dAÜG generell unzulässig. Davon ausgeschlossen war eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Angestellten (z.B. Sekretärin oder Bauleiter). In 2003 wurde das deutsche Überlassungsverbot ins Baugewerbe gelockert und an u.a. allgemein gültige Tarifverträge geknüpft.
Als Grund für die Sonderbehandlung im Baugewerbe wird im deutschen Schrifttum u.a. die latente Gefahr von missbräuchlichen Handlungsweisen im Zusammenhang mit billigen ausländischen Arbeitnehmern und die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angeführt. In Österreich kontrollieren Mitarbeiter der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in regelmäßigen Abständen die heimischen Baustellen. Dem Nichtabführen der BUAK-Zuschläge durch die Überlassungsunternehmen soll folgende Regelung entgegenwirken: das Bauunternehmen kann die anfallenden Beiträge für den Leiharbeiter selbst begleichen und diese dann vom Entgelt an den Personalüberlasser abziehen.
Für weitere Informationen zur Arbeitskräfteüberlassung siehe auch: www.leiharbeiter.at.
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