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Steuer-News
Artikel zum Thema: Wartungserlass
Umsatzsteuer-Wartungserlass 2013
Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
- Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets: Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber muss daher 10% vom Nettobetrag des Fahrscheins (der Netzkarte) als Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet.
- Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung: Die Beförderung oder Versendung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht sowie durch eine Erklärung („Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ Anhang 5 der UStR) nachzuweisen. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestätigung („Erklärung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen.
- Leistungen mit der Vermutung einer nicht unternehmerischen Verwendung: Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der UID bei Leistungen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine Bestätigung ausstellen und die unternehmerische Verwendung dokumentieren. Davon betroffen sind u.a. Abos von Online-Zeitungen und Zeitschriften, das Herunterladen von Filmen und Musik, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Nachhilfeunterricht, Krankenhausbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung oder Nachhilfeunterricht.
- Seminar- und Konferenzraumvermietung: Zu den Nebenleistungen dieser als Grundstücksvermietung eingestuften Tätigkeit zählen u.a. Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung und Projektoren in üblichem Ausmaß. Als selbständige Leistungen gelten hingegen Bühnentechnik, Catering, Getränke, Garderobe inklusive Personal und Sicherheitspersonal. Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen ist vor allem aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze bzw. unechter Steuerbefreiungen (Grundstücksvermietung) von Bedeutung.
- Portfolioverwaltung: Es handelt sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltung des Vermögens und die einzelnen Transaktionen getrennt verrechnet werden.
- Kreditgewährung bei Factoring: Sofern die Kreditgewährung keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Nebenleistung. Eine eigenständige (steuerfreie) Leistung stellt die Kreditgewährung dann dar, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt oder die Kreditgewährung getrennt vereinbart und abgerechnet wird.
- Rechnungen: Der gleichzeitige Versand elektronischer Rechnungen an den Leistungsempfänger und einen für ihn empfangenden Dritten (z.B. Steuerberater) löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Die für Papierrechnungen geltenden technischen Verfahren zur Aufbewahrung sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Wartungserlass
Umsatzsteuer-Wartungserlass 2013
Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien wurden von der Finanzverwaltung folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
- Eigenverbrauchsbesteuerung für Jobtickets: Werden dem Arbeitnehmer unentgeltlich Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber muss daher 10% vom Nettobetrag des Fahrscheins (der Netzkarte) als Umsatzsteuer abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet.
- Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung: Die Beförderung oder Versendung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht sowie durch eine Erklärung („Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ Anhang 5 der UStR) nachzuweisen. Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestätigung („Erklärung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen.
- Leistungen mit der Vermutung einer nicht unternehmerischen Verwendung: Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der UID bei Leistungen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine Bestätigung ausstellen und die unternehmerische Verwendung dokumentieren. Davon betroffen sind u.a. Abos von Online-Zeitungen und Zeitschriften, das Herunterladen von Filmen und Musik, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Nachhilfeunterricht, Krankenhausbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung oder Nachhilfeunterricht.
- Seminar- und Konferenzraumvermietung: Zu den Nebenleistungen dieser als Grundstücksvermietung eingestuften Tätigkeit zählen u.a. Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung und Projektoren in üblichem Ausmaß. Als selbständige Leistungen gelten hingegen Bühnentechnik, Catering, Getränke, Garderobe inklusive Personal und Sicherheitspersonal. Die Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und selbständigen Leistungen ist vor allem aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze bzw. unechter Steuerbefreiungen (Grundstücksvermietung) von Bedeutung.
- Portfolioverwaltung: Es handelt sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verwaltung des Vermögens und die einzelnen Transaktionen getrennt verrechnet werden.
- Kreditgewährung bei Factoring: Sofern die Kreditgewährung keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Nebenleistung. Eine eigenständige (steuerfreie) Leistung stellt die Kreditgewährung dann dar, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt oder die Kreditgewährung getrennt vereinbart und abgerechnet wird.
- Rechnungen: Der gleichzeitige Versand elektronischer Rechnungen an den Leistungsempfänger und einen für ihn empfangenden Dritten (z.B. Steuerberater) löst keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus. Die für Papierrechnungen geltenden technischen Verfahren zur Aufbewahrung sind auch für elektronische Rechnungen ausreichend.
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