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Steuer-News
Artikel zum Thema: Wartungserlass
Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen
Arbeitsmedizinische Tätigkeiten
Bisher wurden die Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass seit 1.1.2014 die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen
- die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
- die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten.
Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen.
Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 € (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt.
Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen
Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei.
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Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen
Arbeitsmedizinische Tätigkeiten
Bisher wurden die Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass seit 1.1.2014 die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.
Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen
- die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
- die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten.
Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen.
Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 € (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt.
Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen
Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei.
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