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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abgabenverkürzung
Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige
„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eine Freiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Im Finanzstrafrecht wird dabei zwischen (gewerbsmäßiger) Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit unterschieden. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Verkürzung der Abgaben, also eine Verminderung der Steuerlast bzw. die Erwirkung einer ungerechtfertigten Gutschrift. Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn vorsätzlich – das heißt bewusst – unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder der Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung ist bei Regelmäßigkeit gegeben, mit dem Ziel sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Fahrlässige Abgabenverkürzung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanzordnungswidrigkeiten als schwächste Ausprägung sind nur dann strafbar wenn sie vorsätzlich begangen wurden.
Den zum Teil empfindlichen Strafen für Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeiten kann man jedoch durch eine Selbstanzeige entgehen. Damit sich eine Selbstanzeige nicht in einen Alptraum verwandelt, ist jedoch besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Strafbefreiung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Verfehlung der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt wird, die für die Verfehlung bedeutsamen Umstände ohne Verzug dargelegt werden und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist es nicht ausreichend, bloß eine Berichtigung oder Ergänzung von Angaben zu machen. Der Sachverhalt, der zur Abgabenverkürzung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann.
Neben der umfassenden Offenlegung ist außerdem erforderlich, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie gilt dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie zu Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau) vorgenommen wird. Die Selbstanzeige ist allerdings dann nicht mehr rechtzeitig abgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steuerpflichtigen bekannt war. Die Selbstanzeige wirkt nur für die anzeigende Person und für die Person(en), für die sie erstattet wurde, strafbefreiend. Wird hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erneut eine Selbstanzeige erstattet, weil beispielsweise bei einer ersten Selbstanzeige nicht alles offengelegt wurde, so wird die „portionsweise Selbstanzeige“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet.
Bild: © rangizzz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abgabenverkürzung
Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige
„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eine Freiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Im Finanzstrafrecht wird dabei zwischen (gewerbsmäßiger) Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit unterschieden. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Verkürzung der Abgaben, also eine Verminderung der Steuerlast bzw. die Erwirkung einer ungerechtfertigten Gutschrift. Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn vorsätzlich – das heißt bewusst – unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder der Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung ist bei Regelmäßigkeit gegeben, mit dem Ziel sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Fahrlässige Abgabenverkürzung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanzordnungswidrigkeiten als schwächste Ausprägung sind nur dann strafbar wenn sie vorsätzlich begangen wurden.
Den zum Teil empfindlichen Strafen für Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeiten kann man jedoch durch eine Selbstanzeige entgehen. Damit sich eine Selbstanzeige nicht in einen Alptraum verwandelt, ist jedoch besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Strafbefreiung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Verfehlung der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt wird, die für die Verfehlung bedeutsamen Umstände ohne Verzug dargelegt werden und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist es nicht ausreichend, bloß eine Berichtigung oder Ergänzung von Angaben zu machen. Der Sachverhalt, der zur Abgabenverkürzung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann.
Neben der umfassenden Offenlegung ist außerdem erforderlich, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie gilt dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie zu Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau) vorgenommen wird. Die Selbstanzeige ist allerdings dann nicht mehr rechtzeitig abgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steuerpflichtigen bekannt war. Die Selbstanzeige wirkt nur für die anzeigende Person und für die Person(en), für die sie erstattet wurde, strafbefreiend. Wird hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erneut eine Selbstanzeige erstattet, weil beispielsweise bei einer ersten Selbstanzeige nicht alles offengelegt wurde, so wird die „portionsweise Selbstanzeige“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet.
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