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Artikel zum Thema: Barzahlung
Viele Hürden bis zum Handwerkerbonus
Der Handwerkerbonus wurde Ende März im Nationalrat beschlossen und soll vorerst für einen begrenzten Zeitraum – zwischen 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2015 – zu mehr Steuerehrlichkeit im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von dem in Österreich gelegenen eigenen Wohnraum (Eigentum oder Miete) führen. Wesentlich dabei ist, dass sich der mit der Antragstellung verbundene administrative Aufwand erst lohnt, wenn es sich um einen Mindestrechnungsbetrag für Arbeitsleistungen von 200 € (exklusive USt) handelt (siehe auch KI 03/14). Der Weg zum Handwerkerbonus mit dem Maximum von 600 € (20% von maximal 3.000 € entsprechend einer Art Umsatzsteuerrückerstattung) ist jedoch steinig und an einige Voraussetzungen gebunden. So ist der Erhalt einer Umsatzsteuerrechnung i.S.d. § 11 UStG genauso notwendig wie der Nachweis der Überweisung des Rechnungsbetrags an den nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmer (keine Barzahlung!). Da kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus besteht und dem Förderantrag nur nach Maßgabe vorhandener Mittel stattgegeben wird, kann es von Vorteil sein, anstehende Renovierungen früher als später durchführen zu lassen. Zu beachten ist außerdem, dass nur ein Förderantrag pro Jahr und Person gestellt werden kann. Das Förderbudget beträgt für 2014 maximal 10 Mio. € und ist für 2015 mit maximal 20 Mio. € begrenzt. Wird die Förderung bewilligt, so schließt die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderwerber ab.
Bild: © John Hurst - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Viele Hürden bis zum Handwerkerbonus
Der Handwerkerbonus wurde Ende März im Nationalrat beschlossen und soll vorerst für einen begrenzten Zeitraum – zwischen 30. Juni 2014 und 31. Dezember 2015 – zu mehr Steuerehrlichkeit im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von dem in Österreich gelegenen eigenen Wohnraum (Eigentum oder Miete) führen. Wesentlich dabei ist, dass sich der mit der Antragstellung verbundene administrative Aufwand erst lohnt, wenn es sich um einen Mindestrechnungsbetrag für Arbeitsleistungen von 200 € (exklusive USt) handelt (siehe auch KI 03/14). Der Weg zum Handwerkerbonus mit dem Maximum von 600 € (20% von maximal 3.000 € entsprechend einer Art Umsatzsteuerrückerstattung) ist jedoch steinig und an einige Voraussetzungen gebunden. So ist der Erhalt einer Umsatzsteuerrechnung i.S.d. § 11 UStG genauso notwendig wie der Nachweis der Überweisung des Rechnungsbetrags an den nach der Gewerbeordnung befugten Unternehmer (keine Barzahlung!). Da kein Rechtsanspruch auf den Handwerkerbonus besteht und dem Förderantrag nur nach Maßgabe vorhandener Mittel stattgegeben wird, kann es von Vorteil sein, anstehende Renovierungen früher als später durchführen zu lassen. Zu beachten ist außerdem, dass nur ein Förderantrag pro Jahr und Person gestellt werden kann. Das Förderbudget beträgt für 2014 maximal 10 Mio. € und ist für 2015 mit maximal 20 Mio. € begrenzt. Wird die Förderung bewilligt, so schließt die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderwerber ab.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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