EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel empfehlen
Auskunftspflicht während des Krankenstands in Ausnahmefällen möglich
Während des Krankenstands ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles zu tun um baldmöglichst gesund und wieder arbeitsfähig zu werden. Gegenteiliges Verhalten kann – etwa wenn gegen ärztliche Anweisungen verstoßen wird – im Extremfall Vertrauensunwürdigkeit begründen und ernste Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis zeigt sich trotz des „Gesundungspostulats“ immer wieder, dass mitunter durch moderne Kommunikationsmittel begünstigt, trotz Krankenstands Mitarbeiter z.B. per E-Mail kontaktiert werden, um etwa über bestimmte Unterlagen oder zukünftige Termine Auskunft zu geben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 9ObA115/13x vom 26.11.2013) mit der Auskunftspflicht durch den Mitarbeiter im Krankenstand auseinanderzusetzen. Der Ausgangssachverhalt bestand darin, dass eine langjährige Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei während eines mehrmonatigen Krankenstands trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Arbeitgeber nicht zu einer kurzen persönlichen Besprechung bereit war und ihr auch ein kurzes Telefonat aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war. Die Arbeitgeber reagierten in Folge mit fristloser Entlassung aufgrund grober Verletzung der Treuepflichten. Die Sekretärin argumentierte hingegen, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen (Asthmabeschwerden, Burnout, Depressionen) nicht zu einem persönlichen Gespräch beim Arbeitgeber einfinden könne und auch kein Telefongespräch möglich sei, da sie dabei auch unbeabsichtigt mit dem (männlichen) Chef in Kontakt kommen könnte und dies ihrem Gesundheitszustand jedenfalls abträglich wäre. Da sie bei Verbesserung ihres Gesundheitszustands selbstverständlich zu einem Gespräch bereit sei und bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit an den Arbeitsplatz zurückkehren würde, sei kein durch sie verschuldeter Entlassungsgrund gegeben.
Genesung des kranken Arbeitnehmers steht im Vordergrund
Der OGH sieht eine Auskunftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer während des Krankenstands als grundsätzlich möglich, wenngleich dies wirklich nur in begründeten Ausnahmefällen vom Arbeitgeber beansprucht werden kann. Ganz wesentliches Kriterium ist hierbei, dass durch die Auskunftspflicht bzw. „Störung während des Krankenstands“ der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Typischerweise würde die Kontaktaufnahme per Telefon oder per E-Mail dieser Anforderung eher gerecht als ein persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz. In dem vorliegenden Fall war der OGH jedoch der Ansicht, dass es der an dem Burnout-Syndrom leidenden Sekretärin weder zumutbar war, in die Rechtsanwaltskanzlei zu kommen noch aus gesundheitlichen Gründen mit dem männlichen Rechtsanwaltspartner überhaupt Kontakt aufzunehmen.
Konkretes Informationsbedürfnis als Grundvoraussetzung
Neben der möglichst raschen Genesung des Arbeitnehmers muss aber – der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechend – genauso sichergestellt werden, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden und auch der längere Ausfall eines Mitarbeiters kompensiert werden kann. Aus diesem Grund kann es vom konkreten Einzelfall abhängig und insbesondere unter Beachtung der gesundheitlichen Umstände sein, dass der Arbeitnehmer trotz Krankheit zur Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen verpflichtet ist. Wohl auch den praktischen Umständen entsprechend sind hierbei dem OGH folgend an Arbeitnehmer in gehobener Position strengere Anforderungen zu stellen. Die drei wesentlichen Voraussetzungen für die Auskunftspflicht während des Krankenstands – andernfalls könnte eine Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt sein - sind, dass der Arbeitgeber die gewünschten Informationen konkretisiert und darlegt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können. Außerdem muss es sich um Informationen handeln, aus deren Fehlen dem Arbeitgeber ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Diese drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein und vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sah der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen seitens des Arbeitgebers allerdings nicht erfüllt, da weder konkretisiert wurde, welche Informationen von der Sekretärin gewünscht werden noch warum diese nicht anderweitig beschafft werden können. Folglich konnte ein von der Sekretärin verschuldeter Entlassungsgrund nicht nachgewiesen werden.
Für die Praxis zeigt die OGH-Entscheidung, dass der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Auskünfte von seinen kranken Mitarbeitern verlangen kann und somit dem Gesundungsprozess eindeutig Priorität zukommt. Allerdings ist auch zu beachten, dass – im Regelfall bei längerfristigen Krankenständen – völlige Auskunftsverweigerung seitens des kranken Dienstnehmers vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden muss und im Extremfall eine Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehen kann.
Bild: © John Hurst - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel empfehlen
Auskunftspflicht während des Krankenstands in Ausnahmefällen möglich
Während des Krankenstands ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles zu tun um baldmöglichst gesund und wieder arbeitsfähig zu werden. Gegenteiliges Verhalten kann – etwa wenn gegen ärztliche Anweisungen verstoßen wird – im Extremfall Vertrauensunwürdigkeit begründen und ernste Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis zeigt sich trotz des „Gesundungspostulats“ immer wieder, dass mitunter durch moderne Kommunikationsmittel begünstigt, trotz Krankenstands Mitarbeiter z.B. per E-Mail kontaktiert werden, um etwa über bestimmte Unterlagen oder zukünftige Termine Auskunft zu geben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 9ObA115/13x vom 26.11.2013) mit der Auskunftspflicht durch den Mitarbeiter im Krankenstand auseinanderzusetzen. Der Ausgangssachverhalt bestand darin, dass eine langjährige Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei während eines mehrmonatigen Krankenstands trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Arbeitgeber nicht zu einer kurzen persönlichen Besprechung bereit war und ihr auch ein kurzes Telefonat aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war. Die Arbeitgeber reagierten in Folge mit fristloser Entlassung aufgrund grober Verletzung der Treuepflichten. Die Sekretärin argumentierte hingegen, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen (Asthmabeschwerden, Burnout, Depressionen) nicht zu einem persönlichen Gespräch beim Arbeitgeber einfinden könne und auch kein Telefongespräch möglich sei, da sie dabei auch unbeabsichtigt mit dem (männlichen) Chef in Kontakt kommen könnte und dies ihrem Gesundheitszustand jedenfalls abträglich wäre. Da sie bei Verbesserung ihres Gesundheitszustands selbstverständlich zu einem Gespräch bereit sei und bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit an den Arbeitsplatz zurückkehren würde, sei kein durch sie verschuldeter Entlassungsgrund gegeben.
Genesung des kranken Arbeitnehmers steht im Vordergrund
Der OGH sieht eine Auskunftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer während des Krankenstands als grundsätzlich möglich, wenngleich dies wirklich nur in begründeten Ausnahmefällen vom Arbeitgeber beansprucht werden kann. Ganz wesentliches Kriterium ist hierbei, dass durch die Auskunftspflicht bzw. „Störung während des Krankenstands“ der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Typischerweise würde die Kontaktaufnahme per Telefon oder per E-Mail dieser Anforderung eher gerecht als ein persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz. In dem vorliegenden Fall war der OGH jedoch der Ansicht, dass es der an dem Burnout-Syndrom leidenden Sekretärin weder zumutbar war, in die Rechtsanwaltskanzlei zu kommen noch aus gesundheitlichen Gründen mit dem männlichen Rechtsanwaltspartner überhaupt Kontakt aufzunehmen.
Konkretes Informationsbedürfnis als Grundvoraussetzung
Neben der möglichst raschen Genesung des Arbeitnehmers muss aber – der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechend – genauso sichergestellt werden, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden und auch der längere Ausfall eines Mitarbeiters kompensiert werden kann. Aus diesem Grund kann es vom konkreten Einzelfall abhängig und insbesondere unter Beachtung der gesundheitlichen Umstände sein, dass der Arbeitnehmer trotz Krankheit zur Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen verpflichtet ist. Wohl auch den praktischen Umständen entsprechend sind hierbei dem OGH folgend an Arbeitnehmer in gehobener Position strengere Anforderungen zu stellen. Die drei wesentlichen Voraussetzungen für die Auskunftspflicht während des Krankenstands – andernfalls könnte eine Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt sein - sind, dass der Arbeitgeber die gewünschten Informationen konkretisiert und darlegt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können. Außerdem muss es sich um Informationen handeln, aus deren Fehlen dem Arbeitgeber ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Diese drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein und vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sah der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen seitens des Arbeitgebers allerdings nicht erfüllt, da weder konkretisiert wurde, welche Informationen von der Sekretärin gewünscht werden noch warum diese nicht anderweitig beschafft werden können. Folglich konnte ein von der Sekretärin verschuldeter Entlassungsgrund nicht nachgewiesen werden.
Für die Praxis zeigt die OGH-Entscheidung, dass der Arbeitgeber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Auskünfte von seinen kranken Mitarbeitern verlangen kann und somit dem Gesundungsprozess eindeutig Priorität zukommt. Allerdings ist auch zu beachten, dass – im Regelfall bei längerfristigen Krankenständen – völlige Auskunftsverweigerung seitens des kranken Dienstnehmers vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden muss und im Extremfall eine Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehen kann.
Bild: © John Hurst - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien