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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abgabenänderungsgesetz
Steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen nunmehr gedeckelt
Abfertigungen können grundsätzlich in das System der gesetzlichen Abfertigung „alt“ und in das System der (gesetzlichen) Abfertigung „neu“, welches einer Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse entspricht, eingeteilt werden. Als freiwillige Abfertigungen bezeichnet man über gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen. Im Abfertigungssystem „alt“ ist es vor allem durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer Einschränkung bei der steuerlichen Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen gekommen.
Die bisherige Begünstigung bestand darin, dass freiwillige Abfertigungen innerhalb bestimmter Grenzen und bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen nur mit 6% begünstigt besteuert werden konnten, wenn die Abfertigung tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist wichtig, dass die Zahlung als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird und auch tatsächlich Freiwilligkeit dahinter steckt – es darf sich dabei also nicht um eine Zahlung handeln, mit der arbeitsrechtliche Ansprüche des (ehemaligen) Mitarbeiters, wie z.B. Urlaub, abgegolten werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die freiwillige Abfertigung schriftlich im Dienstvertrag vereinbart wurde.
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Ausmaß der begünstigten Besteuerung durch die sogenannte „Viertel-Regelung“ in Verbindung mit der „Zwölftel-Regelung“ bestimmt. Die Viertel-Regelung besagt dabei, dass eine freiwillige Abfertigung in jenem Ausmaß mit 6% besteuert werden konnte, in dem ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen wurde. Zusätzlich konnten der Zwölftel-Regelung entsprechend in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre und der nachgewiesenen Vordienstzeiten 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate ebenso mit nur 6% besteuert werden. Bei drei Dienstjahren betrug das (zusätzliche) Ausmaß 2/12, bei 10 Jahren bereits 4/12 und schließlich bei 25 Dienstjahren die vollen 12/12.
Für Auszahlungen freiwilliger Abfertigungen bestehen seit 1. März 2014 Einschränkungen der begünstigten Besteuerung, sowohl bei der Viertel-Regelung als auch bei der Zwölftel-Regelung. Die 6% Besteuerung bei der Viertel-Regelung ist mit dem Neunfachen der Höchstbeitragsgrundlage aus der Sozialversicherung begrenzt – für das Jahr 2014 sind das 40.770 € (9 mal 4.530 €). Bei der Zwölftel-Regelung ist jedes Zwölftel mit dem Dreifachen der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt, wodurch sich daraus für 2014 ein begünstigter Maximalbetrag von 163.080 € ergibt (12 mal 3 mal 4.530 €). Der über den Gesamtbetrag von 203.850 € hinausgehende Teil einer freiwilligen Abfertigung (alt) wird, wie es auch schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 grundsätzlich der Fall war, nicht mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert, sondern dem laufenden Tarif unterworfen. Auf Seiten des Dienstgebers ist es auch zu einer Verschlechterung gekommen, da freiwillige Abfertigungen in jenem Ausmaß nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, in welchem sie beim Empfänger nicht mit 6% zu versteuern sind.
Bild: © fox17 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abgabenänderungsgesetz
Steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen nunmehr gedeckelt
Abfertigungen können grundsätzlich in das System der gesetzlichen Abfertigung „alt“ und in das System der (gesetzlichen) Abfertigung „neu“, welches einer Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse entspricht, eingeteilt werden. Als freiwillige Abfertigungen bezeichnet man über gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen. Im Abfertigungssystem „alt“ ist es vor allem durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 zu einer Einschränkung bei der steuerlichen Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen gekommen.
Die bisherige Begünstigung bestand darin, dass freiwillige Abfertigungen innerhalb bestimmter Grenzen und bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen nur mit 6% begünstigt besteuert werden konnten, wenn die Abfertigung tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist wichtig, dass die Zahlung als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird und auch tatsächlich Freiwilligkeit dahinter steckt – es darf sich dabei also nicht um eine Zahlung handeln, mit der arbeitsrechtliche Ansprüche des (ehemaligen) Mitarbeiters, wie z.B. Urlaub, abgegolten werden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die freiwillige Abfertigung schriftlich im Dienstvertrag vereinbart wurde.
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Ausmaß der begünstigten Besteuerung durch die sogenannte „Viertel-Regelung“ in Verbindung mit der „Zwölftel-Regelung“ bestimmt. Die Viertel-Regelung besagt dabei, dass eine freiwillige Abfertigung in jenem Ausmaß mit 6% besteuert werden konnte, in dem ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht überstiegen wurde. Zusätzlich konnten der Zwölftel-Regelung entsprechend in Abhängigkeit von der Anzahl der Dienstjahre und der nachgewiesenen Vordienstzeiten 2/12 bis 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate ebenso mit nur 6% besteuert werden. Bei drei Dienstjahren betrug das (zusätzliche) Ausmaß 2/12, bei 10 Jahren bereits 4/12 und schließlich bei 25 Dienstjahren die vollen 12/12.
Für Auszahlungen freiwilliger Abfertigungen bestehen seit 1. März 2014 Einschränkungen der begünstigten Besteuerung, sowohl bei der Viertel-Regelung als auch bei der Zwölftel-Regelung. Die 6% Besteuerung bei der Viertel-Regelung ist mit dem Neunfachen der Höchstbeitragsgrundlage aus der Sozialversicherung begrenzt – für das Jahr 2014 sind das 40.770 € (9 mal 4.530 €). Bei der Zwölftel-Regelung ist jedes Zwölftel mit dem Dreifachen der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt, wodurch sich daraus für 2014 ein begünstigter Maximalbetrag von 163.080 € ergibt (12 mal 3 mal 4.530 €). Der über den Gesamtbetrag von 203.850 € hinausgehende Teil einer freiwilligen Abfertigung (alt) wird, wie es auch schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014 grundsätzlich der Fall war, nicht mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert, sondern dem laufenden Tarif unterworfen. Auf Seiten des Dienstgebers ist es auch zu einer Verschlechterung gekommen, da freiwillige Abfertigungen in jenem Ausmaß nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, in welchem sie beim Empfänger nicht mit 6% zu versteuern sind.
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