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Steuer-News
Artikel zum Thema: Budgetbegleitgesetz 2014
Die wichtigsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2014
Das am 12. Juni kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt abgabenrechtlich einige Neuheiten im Bereich der Umsatzsteuer, Änderungen bei der Absetzbarkeit von Beteiligungskreditzinsen sowie eine angepasste Grenze bei der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 2015
Ab 1.1.2015 gilt als Leistungsort für an Nichtunternehmer (B2C) erbrachte elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bisher war in diesen Fällen der Unternehmerort relevant. Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen.
Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal zur Registrierung zur Verfügung stehen.
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben
In der KI 05/14 haben wir noch berichtet, dass aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine weiter gefasste Auslegung des Zinsenbegriffes zulässig ist und daher auch Bankspesen, Bürgschafts- und Kreditbereitstellungskosten sowie andere Geldbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Durch eine Neuregelung im Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (welche auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte oder Kreditvermittlungsprovisionen umfassen) sind aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung nun nicht mehr abzugsfähig.
Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.
„Gruppenanfragen“ - Regelung im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz
Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. Im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz wird nunmehr die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt.
GSBG-Beihilfekorrekturen bei Vorsteuerberichtigungen
Die vor allem im Gesundheitsbereich als Ersatz für den fehlenden Vorsteuerabzug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in folgenden Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Einrichtung, die Beihilfen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anlagegüter als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung der Beihilfe anzusetzen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vorsteuerkorrektur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur wegen einer Verwendungsänderung bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerkorrektur zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Zuge eines nicht steuerbaren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit eine Kürzung bewirkt hätte.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Budgetbegleitgesetz 2014
Die wichtigsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2014
Das am 12. Juni kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt abgabenrechtlich einige Neuheiten im Bereich der Umsatzsteuer, Änderungen bei der Absetzbarkeit von Beteiligungskreditzinsen sowie eine angepasste Grenze bei der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 2015
Ab 1.1.2015 gilt als Leistungsort für an Nichtunternehmer (B2C) erbrachte elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bisher war in diesen Fällen der Unternehmerort relevant. Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen.
Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal zur Registrierung zur Verfügung stehen.
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben
In der KI 05/14 haben wir noch berichtet, dass aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine weiter gefasste Auslegung des Zinsenbegriffes zulässig ist und daher auch Bankspesen, Bürgschafts- und Kreditbereitstellungskosten sowie andere Geldbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Durch eine Neuregelung im Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (welche auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte oder Kreditvermittlungsprovisionen umfassen) sind aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung nun nicht mehr abzugsfähig.
Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.
„Gruppenanfragen“ - Regelung im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz
Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. Im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz wird nunmehr die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt.
GSBG-Beihilfekorrekturen bei Vorsteuerberichtigungen
Die vor allem im Gesundheitsbereich als Ersatz für den fehlenden Vorsteuerabzug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in folgenden Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Einrichtung, die Beihilfen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anlagegüter als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung der Beihilfe anzusetzen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vorsteuerkorrektur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur wegen einer Verwendungsänderung bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerkorrektur zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Zuge eines nicht steuerbaren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit eine Kürzung bewirkt hätte.
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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