EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel empfehlen
Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober
Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen und Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu mehr Steuerehrlichkeit führen und insbesondere bewirken, dass die Offenlegung im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird.
Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall der strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Selbstanzeige zukünftig nicht mehr strafbefreiend wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätzlichen Sperrwirkung sind Vorauszahlungen. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, dass die Sperrwirkung unabhängig vom Verschuldensgrad eintritt. Wird also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen.
Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag nur bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt.
Mehrbetrag (in €)
Zuschlagsatz
Bis 33.000
5%
33.000 bis 100.000
15%
100.000 bis 250.000
20%
Über 250.000
30%
Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag von 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.
Bild: © PascalR - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel empfehlen
Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober
Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen und Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu mehr Steuerehrlichkeit führen und insbesondere bewirken, dass die Offenlegung im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird.
Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall der strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Selbstanzeige zukünftig nicht mehr strafbefreiend wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Wichtige Ausnahme von dieser zusätzlichen Sperrwirkung sind Vorauszahlungen. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass bisher eine mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall dieser Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, dass die Sperrwirkung unabhängig vom Verschuldensgrad eintritt. Wird also eine Selbstanzeige versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen.
Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten bis zum Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist zusätzlich zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist abhängig vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag nur bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt.
Mehrbetrag (in €) | Zuschlagsatz |
Bis 33.000 | 5% |
33.000 bis 100.000 | 15% |
100.000 bis 250.000 | 20% |
Über 250.000 | 30% |
Handlungsbedarf bis zum 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag von 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig ratsam, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.
Bild: © PascalR - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien