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Artikel zum Thema: Handwerker
Positive Klarstellung für Vereinsfeste
Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Ausnahmegenehmigung.
(Steuerliche) Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass es ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von fremden Dritten bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater oder Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen.
Überdies stellt das BMF klar, dass Unterhaltungsdarbietungen dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest unschädlich, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.
Bild: © stokkete - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Positive Klarstellung für Vereinsfeste
Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Ausnahmegenehmigung.
(Steuerliche) Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass es ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von fremden Dritten bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater oder Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen.
Überdies stellt das BMF klar, dass Unterhaltungsdarbietungen dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest unschädlich, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.
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