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Artikel zum Thema: Verpflegungsmehraufwand
Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten
Es ist weitverbreitete Praxis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Dienstreisen entsprechend Taggelder steuerfrei auszahlt, selbst wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist. Werden jedoch Kosten für eine beruflich bedingte Reise nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend macht - dann auszugehen wenn sich der Arbeitnehmer mindestens 25km von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Nächtigung können auch Kosten für den Verpflegungsmehraufwand durch Taggelder abgegolten werden. Sinn und Zweck von solchen Taggeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Vertreter einer Handelsgesellschaft für die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig war und in einem ersten Arbeitsjahr Reiserouten absolvierte, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in verschiedenen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten üblicherweise 10 bis 12 Stunden und erfolgten teilweise mit, aber auch ohne Nächtigung. Die Kosten für die beruflich bedingten Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sodass der Vertreter Werbungskosten ansetzte. Während bei Dienstreisen mit Nächtigung die zusätzliche Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten unbestritten ist, sieht das bei Taggeldern für Reisen ohne Nächtigung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkenntnisse (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein Mehraufwand für Verpflegung durch Unkenntnis der lokalen Gastronomie könne nämlich bei „Tagesreisen“ durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln verhindert werden.
Auf die Tagesreisen des in einem sehr großen geografischen Gebiet agierenden Vertreters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungsvorschläge des VwGH jedoch keine Anwendung finden. Unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen und lange dauernden Tagesrouten kann es dem Vertreter nämlich nicht zugemutet werden, seine nachvollziehbare Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch die zeitliche Planung und Verlagerung von Mahlzeiten - etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln auszugleichen, sodass kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Demnach können auch bei beruflich bedingten Reisen ohne Nächtigung Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und somit ein Verpflegungsmehraufwand unvermeidbar ist.
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Artikel zum Thema: Verpflegungsmehraufwand
Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten
Es ist weitverbreitete Praxis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Dienstreisen entsprechend Taggelder steuerfrei auszahlt, selbst wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist. Werden jedoch Kosten für eine beruflich bedingte Reise nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend macht - dann auszugehen wenn sich der Arbeitnehmer mindestens 25km von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Nächtigung können auch Kosten für den Verpflegungsmehraufwand durch Taggelder abgegolten werden. Sinn und Zweck von solchen Taggeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Vertreter einer Handelsgesellschaft für die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig war und in einem ersten Arbeitsjahr Reiserouten absolvierte, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in verschiedenen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten üblicherweise 10 bis 12 Stunden und erfolgten teilweise mit, aber auch ohne Nächtigung. Die Kosten für die beruflich bedingten Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sodass der Vertreter Werbungskosten ansetzte. Während bei Dienstreisen mit Nächtigung die zusätzliche Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten unbestritten ist, sieht das bei Taggeldern für Reisen ohne Nächtigung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkenntnisse (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein Mehraufwand für Verpflegung durch Unkenntnis der lokalen Gastronomie könne nämlich bei „Tagesreisen“ durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln verhindert werden.
Auf die Tagesreisen des in einem sehr großen geografischen Gebiet agierenden Vertreters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungsvorschläge des VwGH jedoch keine Anwendung finden. Unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen und lange dauernden Tagesrouten kann es dem Vertreter nämlich nicht zugemutet werden, seine nachvollziehbare Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch die zeitliche Planung und Verlagerung von Mahlzeiten - etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln auszugleichen, sodass kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Demnach können auch bei beruflich bedingten Reisen ohne Nächtigung Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und somit ein Verpflegungsmehraufwand unvermeidbar ist.
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