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Steuer-News
Artikel zum Thema: Renovierung
Der Handwerkerbonus – Renovierungen noch vor Jahreswechsel können sich auszahlen
Der Handwerkerbonus stellt eine vorerst bis zum 31. Dezember 2015 befristete Förderung für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von in Österreich gelegenem Wohnraum, der für eigene Wohnzwecke genutzt wird, dar. Privatpersonen als Eigentümer, aber auch als Mieter, können pro Jahr die Kosten für Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtzeiten) von Handwerkern bzw. von befugten Unternehmern bis zu 3.000 € (exklusive USt) einreichen, sodass die maximale Förderung 600 € ausmacht – de facto wird also bei erfolgreicher Antragstellung ein Betrag in Höhe der bezahlten Umsatzsteuer rückerstattet. Der Mindestrechnungsbetrag, welcher eingereicht werden kann, muss 200 € (exklusive USt) ausmachen. Mit der Einführung des Handwerkerbonus ist auch der Anreiz zu mehr Steuerehrlichkeit (Eindämmung von Schwarzarbeit) verbunden, nicht zuletzt weil eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung und auch die Überweisung des Rechnungsbetrags Voraussetzungen sind. Weitere Ziele sind das Setzen von konjunktur- und wachstumsbelebenden Impulsen.
Sofern in nächster Zeit umfangreiche Renovierungen geplant sind, kann es sich unter Umständen auszahlen, einen entsprechenden Teil der Arbeiten noch vor Jahresende 2014 durchführen zu lassen. Werden die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen beachtet, kann durch eine zeitliche Aufteilung der Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen der Handwerkerbonus insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden (erfordert zweimalige Antragstellung!) und zwar für 2014 und für 2015. Ganz wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Arbeitsleistungen noch im Kalenderjahr 2014 fertig gestellt werden, die Überweisung des Rechnungsbetrags und die Antragstellung für 2014 können auch erst im neuen Jahr erfolgen – spätestens bis Ende Februar 2015. Zu bedenken ist allerdings, dass die Auszahlung der Förderung nach dem first-come, first-servedPrinzip der eingehenden Anträge funktioniert – es besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Für das Jahr 2014 beträgt das Fördervolumen insgesamt bis zu 10 Mio. € und für 2015 bis zu 20 Mio. €
Kosten für Arbeitsleistung, nicht aber für Material
Der Handwerkerbonus kann für Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie Mauern, Böden, Dach und Einbaumöbeln beantragt werden. Darunter fallen z.B. Malerarbeiten, der Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung bzw. Dämmung von Dächern und Fassaden, Arbeiten an Einbauküchen, Schädlingsbekämpfung, die Wartung von Heizungsanlagen (sofern weder gesetzlich noch behördlich vorgeschrieben) und auch die Planung und Beratung von förderungsfähigen Maßnahmen. Von der Förderung ausgenommen sind u.a. Arbeiten an Gebäudeteilen außerhalb des eigentlichen Wohnraums (z.B. Garten, Terrasse, Carport, Kellerabteil, unbewohnter Dachboden) wie auch die Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum.
Da die Arbeiten von einem befugten Unternehmen durchgeführt werden müssen und dann auch nur die Kosten für Arbeitsleistungen (typischerweise Arbeitszeit inklusive Fahrtzeit) förderungswürdig sind, stellt das selbständige Renovieren des Eigenheims verbunden mit dem Ansatz der Materialkosten keine förderungswürdige Alternative dar. Für ausländische Unternehmen, welche die Renovierungsmaßnahmen durchführen, muss lediglich sichergestellt werden, dass sie sich im Dienstleisterregister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft registriert haben und dass die Endrechnung in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt ist.
Förderungsantrag und weitere Nachweise
Pro Antragsteller kann pro Kalenderjahr für ein Wohnobjekt ein Förderungsantrag gestellt werden. Ehepartner können zwar für die gemeinsame Wohnung jeweils einen Antrag abgeben, die maximale Förderung beträgt dann trotzdem 600 €. Der Förderungsantrag für den Handwerkerbonus kann bei den Bausparkassen eingereicht werden (per E-Mail, Fax, Post oder persönlich), von denen aus eine Weiterleitung an die zentrale Abwicklungsstelle erfolgt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular müssen noch Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister (für den Nachweis des Haupt- oder Nebenwohnsitzes), die Endrechnung und die Überweisungsbestätigung zur Endrechnung übermittelt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Endrechnung zu legen, da sie nicht nur die Merkmale einer Umsatzsteuerrechnung enthalten muss, sondern noch folgende weitere Punkte.
- Rechnung muss auf den Antragsteller ausgestellt sein,
- gesonderte Anführung der Arbeits- und Fahrtkosten,
- Beschreibung der Arbeitsleistungen zur Feststellung der Förderungsfähigkeit,
- Angabe des Leistungszeitraums und –ortes.
In einem Förderungsantrag können mehrere Endrechnungen für Arbeitsleistungen verschiedener Maßnahmen (z.B. Fensteraustausch und Malerarbeiten) gemeinsam abgegeben werden. Schließlich ist noch zu beachten, dass mit dem Handwerkerbonus nicht zugleich weitere Förderungen, wie etwa ein gefördertes Darlehen für die Renovierung, in Anspruch genommen werden dürfen – ebenso wenig können z.B. die Renovierungskosten i.Z.m. dem Handwerkerbonus auch noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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Artikel zum Thema: Renovierung
Der Handwerkerbonus – Renovierungen noch vor Jahreswechsel können sich auszahlen
Der Handwerkerbonus stellt eine vorerst bis zum 31. Dezember 2015 befristete Förderung für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von in Österreich gelegenem Wohnraum, der für eigene Wohnzwecke genutzt wird, dar. Privatpersonen als Eigentümer, aber auch als Mieter, können pro Jahr die Kosten für Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtzeiten) von Handwerkern bzw. von befugten Unternehmern bis zu 3.000 € (exklusive USt) einreichen, sodass die maximale Förderung 600 € ausmacht – de facto wird also bei erfolgreicher Antragstellung ein Betrag in Höhe der bezahlten Umsatzsteuer rückerstattet. Der Mindestrechnungsbetrag, welcher eingereicht werden kann, muss 200 € (exklusive USt) ausmachen. Mit der Einführung des Handwerkerbonus ist auch der Anreiz zu mehr Steuerehrlichkeit (Eindämmung von Schwarzarbeit) verbunden, nicht zuletzt weil eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung und auch die Überweisung des Rechnungsbetrags Voraussetzungen sind. Weitere Ziele sind das Setzen von konjunktur- und wachstumsbelebenden Impulsen.
Sofern in nächster Zeit umfangreiche Renovierungen geplant sind, kann es sich unter Umständen auszahlen, einen entsprechenden Teil der Arbeiten noch vor Jahresende 2014 durchführen zu lassen. Werden die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen beachtet, kann durch eine zeitliche Aufteilung der Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen der Handwerkerbonus insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden (erfordert zweimalige Antragstellung!) und zwar für 2014 und für 2015. Ganz wichtig ist dabei, dass die entsprechenden Arbeitsleistungen noch im Kalenderjahr 2014 fertig gestellt werden, die Überweisung des Rechnungsbetrags und die Antragstellung für 2014 können auch erst im neuen Jahr erfolgen – spätestens bis Ende Februar 2015. Zu bedenken ist allerdings, dass die Auszahlung der Förderung nach dem first-come, first-servedPrinzip der eingehenden Anträge funktioniert – es besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Für das Jahr 2014 beträgt das Fördervolumen insgesamt bis zu 10 Mio. € und für 2015 bis zu 20 Mio. €
Kosten für Arbeitsleistung, nicht aber für Material
Der Handwerkerbonus kann für Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie Mauern, Böden, Dach und Einbaumöbeln beantragt werden. Darunter fallen z.B. Malerarbeiten, der Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung bzw. Dämmung von Dächern und Fassaden, Arbeiten an Einbauküchen, Schädlingsbekämpfung, die Wartung von Heizungsanlagen (sofern weder gesetzlich noch behördlich vorgeschrieben) und auch die Planung und Beratung von förderungsfähigen Maßnahmen. Von der Förderung ausgenommen sind u.a. Arbeiten an Gebäudeteilen außerhalb des eigentlichen Wohnraums (z.B. Garten, Terrasse, Carport, Kellerabteil, unbewohnter Dachboden) wie auch die Neuschaffung oder Erweiterung von bestehendem Wohnraum.
Da die Arbeiten von einem befugten Unternehmen durchgeführt werden müssen und dann auch nur die Kosten für Arbeitsleistungen (typischerweise Arbeitszeit inklusive Fahrtzeit) förderungswürdig sind, stellt das selbständige Renovieren des Eigenheims verbunden mit dem Ansatz der Materialkosten keine förderungswürdige Alternative dar. Für ausländische Unternehmen, welche die Renovierungsmaßnahmen durchführen, muss lediglich sichergestellt werden, dass sie sich im Dienstleisterregister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft registriert haben und dass die Endrechnung in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt ist.
Förderungsantrag und weitere Nachweise
Pro Antragsteller kann pro Kalenderjahr für ein Wohnobjekt ein Förderungsantrag gestellt werden. Ehepartner können zwar für die gemeinsame Wohnung jeweils einen Antrag abgeben, die maximale Förderung beträgt dann trotzdem 600 €. Der Förderungsantrag für den Handwerkerbonus kann bei den Bausparkassen eingereicht werden (per E-Mail, Fax, Post oder persönlich), von denen aus eine Weiterleitung an die zentrale Abwicklungsstelle erfolgt. Neben dem ausgefüllten Antragsformular müssen noch Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister (für den Nachweis des Haupt- oder Nebenwohnsitzes), die Endrechnung und die Überweisungsbestätigung zur Endrechnung übermittelt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Endrechnung zu legen, da sie nicht nur die Merkmale einer Umsatzsteuerrechnung enthalten muss, sondern noch folgende weitere Punkte.
- Rechnung muss auf den Antragsteller ausgestellt sein,
- gesonderte Anführung der Arbeits- und Fahrtkosten,
- Beschreibung der Arbeitsleistungen zur Feststellung der Förderungsfähigkeit,
- Angabe des Leistungszeitraums und –ortes.
In einem Förderungsantrag können mehrere Endrechnungen für Arbeitsleistungen verschiedener Maßnahmen (z.B. Fensteraustausch und Malerarbeiten) gemeinsam abgegeben werden. Schließlich ist noch zu beachten, dass mit dem Handwerkerbonus nicht zugleich weitere Förderungen, wie etwa ein gefördertes Darlehen für die Renovierung, in Anspruch genommen werden dürfen – ebenso wenig können z.B. die Renovierungskosten i.Z.m. dem Handwerkerbonus auch noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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