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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abgabenänderungsgesetz 2014
Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 €
Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt.
Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abgabenänderungsgesetz 2014
Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 €
Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt.
Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden.
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