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Steuer-News
Artikel zum Thema: Einheitsbilanz
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen
In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben:
Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden.
Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.
Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Bild: © webdata - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Einheitsbilanz
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen
In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben:
Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden.
Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.
Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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