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Steuer-News
Artikel zum Thema: Reverse Charge
Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen
Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen.
Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss.
Bild: © Martin Green - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Reverse Charge
Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen
Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen.
Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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