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Artikel zum Thema: Drittland
Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015
Der Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung von drittländischen Kfz in der EU ermöglichte es bisher, dass ausländische Dienstfahrzeuge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Verzollung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zollkodex ergeben sich nunmehr Auswirkungen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben für ausländische Dienstfahrzeuge. Betroffen sind davon insbesondere Dienstnehmer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ohne eine Verzollung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz im Drittland (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ (selbst wenn sie im Anstellungsvertrag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Verzollung nicht mehr möglich ist.
Eine berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorgesehen und geregelt sein. Für die berufliche Nutzung gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzung weiterhin eine Befreiung von Einfuhrabgaben. Positiv ist zumindest, dass der Begriff des „Angestellten“ nun durch den Begriff des „Beschäftigten“ ersetzt wurde. Somit ist klargestellt, dass auch Leiharbeiter und Führungskräfte ihre Dienstfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung für Heimfahrten nützen können, ohne zur Zollanmeldung verpflichtet zu sein.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Vorübergehende Verwendung von drittländischen Kfz in der EU - Neuregelung ab 1.5.2015
Der Tatbestand einer vorübergehenden Verwendung von drittländischen Kfz in der EU ermöglichte es bisher, dass ausländische Dienstfahrzeuge in der EU auch privat genutzt werden konnten, ohne dass es zu einer Verzollung kommt. Durch eine Änderung des EU-Zollkodex ergeben sich nunmehr Auswirkungen auf die Befreiung von Einfuhrabgaben für ausländische Dienstfahrzeuge. Betroffen sind davon insbesondere Dienstnehmer, die zur Arbeit in die Schweiz pendeln und denen ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge ohne eine Verzollung in der EU ist aufgrund der Änderung nur noch für die Strecke zwischen dem Arbeitsplatz im Drittland (z.B. Schweiz) und dem Wohnort im Inland möglich. Dies hat zur Folge, dass die bisher erlaubte darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ (selbst wenn sie im Anstellungsvertrag zulässig ist) ab 1.5.2015 ohne Verzollung nicht mehr möglich ist.
Eine berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorgesehen und geregelt sein. Für die berufliche Nutzung gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzung weiterhin eine Befreiung von Einfuhrabgaben. Positiv ist zumindest, dass der Begriff des „Angestellten“ nun durch den Begriff des „Beschäftigten“ ersetzt wurde. Somit ist klargestellt, dass auch Leiharbeiter und Führungskräfte ihre Dienstfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung für Heimfahrten nützen können, ohne zur Zollanmeldung verpflichtet zu sein.
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