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Steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften ab 1. April 2003
Durch eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Budgetbegleitgesetz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Beseitigung der Diskriminierung ausländischer Kapitaleinkünfte. Da eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern nicht ins Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Verordnung 2003 vom 29. August 2003.
Besteuerung von Auslandseinkünften
Der Neuregelung ab 1. April 2003 unterliegen ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.
Form der Besteuerung
:: Im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung ab 1. April 2003
Ausländische Kapitalerträge unterliegen einem Sondersteuersatz von 25 % in der Übergangsphase bis 31. März 2004.
:: Im Einzugsverfahren über die Bank ab 1. April 2004
Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST durch die Bank.
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer
Auf Grund der Eingangs zitierten Auslands-KEST-Verordnung 2003, welche ab 1. September 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer nur bis zur Höhe von 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden, sodass bei einer höheren ausländischen Quellensteuer jedenfalls 10 % KEST einzubehalten ist.
Übersteigt die ausländische Quellsteuer den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Höchstsatz von 15 %, kann der übersteigende Betrag im Wege der Steuererstattung beantragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt. Diese prohibitive Regelung geht daher zu Lasten dieser Steuerpflichtigen.
Endbesteuerungswirkung
Bereits mit der Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% treten die gleichen Wirkungen der Endbesteuerung in einkommenssteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inländischen Einkünften.
Achtung auf Rückwirkung für vergangene Jahre
Wer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der Endbesteuerung kommen möchte, muss die ausländischen Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 offen legen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern versteuern. Hat er in den Vorjahren diese Kapitaleinkünfte aber nicht erklärt, läuft er Gefahr, vom Finanzamt gefragt zu werden, wie er es bisher mit der Steuerpflicht dieser Einkünfte in Österreich gehalten hat. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unterliegt grundsätzlich dem Bankgeheimnis, welches gegenüber dem Fiskus bekanntermaßen nur beschränkt Schutz bietet.
Bild: © davros - Fotolia
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Steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften ab 1. April 2003
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Durch eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Budgetbegleitgesetz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Beseitigung der Diskriminierung ausländischer Kapitaleinkünfte. Da eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern nicht ins Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Verordnung 2003 vom 29. August 2003.
Besteuerung von Auslandseinkünften
Der Neuregelung ab 1. April 2003 unterliegen ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.
Form der Besteuerung
:: Im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung ab 1. April 2003
Ausländische Kapitalerträge unterliegen einem Sondersteuersatz von 25 % in der Übergangsphase bis 31. März 2004.
:: Im Einzugsverfahren über die Bank ab 1. April 2004
Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST durch die Bank.
Anrechnung der ausländischen Quellensteuer
Auf Grund der Eingangs zitierten Auslands-KEST-Verordnung 2003, welche ab 1. September 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer nur bis zur Höhe von 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden, sodass bei einer höheren ausländischen Quellensteuer jedenfalls 10 % KEST einzubehalten ist.
Übersteigt die ausländische Quellsteuer den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Höchstsatz von 15 %, kann der übersteigende Betrag im Wege der Steuererstattung beantragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt. Diese prohibitive Regelung geht daher zu Lasten dieser Steuerpflichtigen.
Endbesteuerungswirkung
Bereits mit der Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% treten die gleichen Wirkungen der Endbesteuerung in einkommenssteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inländischen Einkünften.
Achtung auf Rückwirkung für vergangene Jahre
Wer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der Endbesteuerung kommen möchte, muss die ausländischen Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 offen legen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern versteuern. Hat er in den Vorjahren diese Kapitaleinkünfte aber nicht erklärt, läuft er Gefahr, vom Finanzamt gefragt zu werden, wie er es bisher mit der Steuerpflicht dieser Einkünfte in Österreich gehalten hat. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unterliegt grundsätzlich dem Bankgeheimnis, welches gegenüber dem Fiskus bekanntermaßen nur beschränkt Schutz bietet.
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