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Steuer-News
Artikel zum Thema: Bilanzierung
Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen)
Ein aktueller (interner) Erlass des BMF (SZK-010203/0013-ESt/2016 vom 10.2.2016) geht auf die Frage ein, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen in Folge von Betriebsprüfungen steuerlich abgesetzt werden können. Demnach soll die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1600) verankerte Praxis, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) erfolgt, auch für andere Abgabenarten gelten. Dabei soll es für die Abzugsfähigkeit irrelevant sein, ob schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung gerechnet hätte werden müssen.
Diese Überlegungen sollen auch bei Umsatzsteuernachzahlungen anwendbar sein. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, wirtschaftlich veranlasst werden. Der Erlass beinhaltet zur Veranschaulichung einige Beispiele:
- Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) im Jahr 2014, bei der eine Gebührennachforderung für 2010 festgesetzt wird: Passivierung im Wirtschaftsjahr, in dem die Schlussbesprechung abgehalten wird.
- Im Zuge einer Prüfung werden verschiedene Aufwendungen des Jahres 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wodurch sich der Gewinn erhöht. Diese Gewinnänderung wird auch der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, welche im Jahr 2015 eine Beitragsnachforderung vorschreibt. Die Passivierung der Nachforderung hat (steuerlich) im Jahr 2015 zu erfolgen.
- Anmeldung einer Außenprüfung im Jahr 2016 bei einem bilanzierenden Unternehmen: Eine für das Jahr 2012 vorgenommene Schätzung zusätzlicher Umsatzerlöse und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung können erst im Jahr 2016 passiviert werden.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen)
Ein aktueller (interner) Erlass des BMF (SZK-010203/0013-ESt/2016 vom 10.2.2016) geht auf die Frage ein, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen in Folge von Betriebsprüfungen steuerlich abgesetzt werden können. Demnach soll die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1600) verankerte Praxis, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) erfolgt, auch für andere Abgabenarten gelten. Dabei soll es für die Abzugsfähigkeit irrelevant sein, ob schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung gerechnet hätte werden müssen.
Diese Überlegungen sollen auch bei Umsatzsteuernachzahlungen anwendbar sein. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, wirtschaftlich veranlasst werden. Der Erlass beinhaltet zur Veranschaulichung einige Beispiele:
- Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) im Jahr 2014, bei der eine Gebührennachforderung für 2010 festgesetzt wird: Passivierung im Wirtschaftsjahr, in dem die Schlussbesprechung abgehalten wird.
- Im Zuge einer Prüfung werden verschiedene Aufwendungen des Jahres 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wodurch sich der Gewinn erhöht. Diese Gewinnänderung wird auch der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, welche im Jahr 2015 eine Beitragsnachforderung vorschreibt. Die Passivierung der Nachforderung hat (steuerlich) im Jahr 2015 zu erfolgen.
- Anmeldung einer Außenprüfung im Jahr 2016 bei einem bilanzierenden Unternehmen: Eine für das Jahr 2012 vorgenommene Schätzung zusätzlicher Umsatzerlöse und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung können erst im Jahr 2016 passiviert werden.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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