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Steuer-News
Artikel zum Thema: Kilometergeld
Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden
Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt.
Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
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Privatfahrten müssen auch im Fahrtenbuch erfasst werden
Bei Betriebsprüfungen werden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem KFZ stehen, in der Regel besonders genau unter die Lupe genommen. Wird das KFZ zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt das Auto Betriebsvermögen dar. Es sind die tatsächlichen Kosten (bei Ausscheiden eines Privatanteils) anzusetzen. Wird das KFZ zu weniger als 50% betrieblich genutzt, kann der Unternehmer wahlweise die tatsächlichen Kosten oder das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wird das Kilometergeld in Anspruch genommen, reicht der Nachweis, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelt.
Werden die tatsächlichen Kosten unter Abzug eines Privatanteils angesetzt, muss der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. An ein Fahrtenbuch sind strenge formale Voraussetzungen geknüpft. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometerstände und Anzahl der gefahren Kilometer festzuhalten. Zur Grundvoraussetzung eines Fahrtenbuchs zählt auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Diverse Urteile in der Vergangenheit haben bereits ausgeführt, dass mittels Computerprogramm MS-Excel (oder mit der Hilfe ähnlicher Programme) geführte Fahrtenbücher diese Voraussetzung nicht erfüllen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem früheren Zeitpunkt eingegebene Daten nachträglich verändert werden.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des BFG (GZ RV/7101452/2010 vom 25.11.2015) wurde nun auch festgehalten, dass in einem Fahrtenbuch nicht nur die beruflich bedingten Fahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen sind. Grundsätzlich sind auch die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen. Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Nachweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen. Einem Fahrtenbuch, das nur die betrieblichen bzw. beruflich bedingten Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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