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Steuer-News
Artikel zum Thema: EU-Mitgliedstaat
Sanierung eines umsatzsteuerlichen Doppelerwerbs bei Dreiecksgeschäften
Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte sind ein beliebter Weg, Reihengeschäfte von drei Unternehmen aus drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzuwickeln, indem sie dem mittleren Unternehmer (Erwerber) die Möglichkeit bieten, Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer in einem dritten EU-Mitgliedstaat (Empfänger) zu verkaufen, ohne sich im dritten EU-Mitgliedstaat (Empfängerland) umsatzsteuerlich registrieren zu müssen.
Missglückt ein Dreiecksgeschäft, so tätigt der mittlere Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen UID, für den jedoch kein Vorsteuerabzug zusteht, da die Warenbewegung nicht in Österreich, sondern im Empfängerland endet. Ein derartiger innergemeinschaftlicher Erwerb besteht so lange, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Empfängerland der Waren besteuert wird. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Land.
Entsprechend einer BMF-Info (BMF-Info-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016) besteht seit Anfang März eine weitere Möglichkeit, den Nachweis der Besteuerung im Empfängerland zu erbringen, ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Dazu ist es notwendig, dass im Empfängerland die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäfts trotzdem anwendbar sind und nachgewiesen wird, dass der Empfänger den Erwerb korrekt besteuert hat. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung der Finanzverwaltung des Empfängerlandes erbracht werden. Alternativ dazu kann der Nachweis der Besteuerung auch durch andere Unterlagen (Steuerbescheide bzw. Steuererklärungen mitsamt nachvollziehbarer Daten aus dem Rechnungswesen des Empfängers, aus denen hervorgeht, dass der Erwerb berücksichtig wurde) erfolgen. Sofern dieser Nachweis gelingt, besteht auch ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Empfängerland die Möglichkeit, das Dreiecksgeschäft zu „sanieren“ und somit einen Doppelerwerb zu verhindern.
Diese BMF-Info scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um den umsatzsteuerlichen Doppelerwerb vermeiden zu können, ohne sich im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie einfach es in der Praxis sein wird, von seinem Kunden den Nachweis der Besteuerung zu erhalten. Schließlich würde er dadurch betriebsinterne Daten an seinen Lieferanten weitergeben.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: EU-Mitgliedstaat
Sanierung eines umsatzsteuerlichen Doppelerwerbs bei Dreiecksgeschäften
Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte sind ein beliebter Weg, Reihengeschäfte von drei Unternehmen aus drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten abzuwickeln, indem sie dem mittleren Unternehmer (Erwerber) die Möglichkeit bieten, Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer in einem dritten EU-Mitgliedstaat (Empfänger) zu verkaufen, ohne sich im dritten EU-Mitgliedstaat (Empfängerland) umsatzsteuerlich registrieren zu müssen.
Missglückt ein Dreiecksgeschäft, so tätigt der mittlere Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen UID, für den jedoch kein Vorsteuerabzug zusteht, da die Warenbewegung nicht in Österreich, sondern im Empfängerland endet. Ein derartiger innergemeinschaftlicher Erwerb besteht so lange, bis nachgewiesen wird, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Empfängerland der Waren besteuert wird. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Land.
Entsprechend einer BMF-Info (BMF-Info-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016) besteht seit Anfang März eine weitere Möglichkeit, den Nachweis der Besteuerung im Empfängerland zu erbringen, ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Dazu ist es notwendig, dass im Empfängerland die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäfts trotzdem anwendbar sind und nachgewiesen wird, dass der Empfänger den Erwerb korrekt besteuert hat. Der Nachweis kann durch eine Bestätigung der Finanzverwaltung des Empfängerlandes erbracht werden. Alternativ dazu kann der Nachweis der Besteuerung auch durch andere Unterlagen (Steuerbescheide bzw. Steuererklärungen mitsamt nachvollziehbarer Daten aus dem Rechnungswesen des Empfängers, aus denen hervorgeht, dass der Erwerb berücksichtig wurde) erfolgen. Sofern dieser Nachweis gelingt, besteht auch ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Empfängerland die Möglichkeit, das Dreiecksgeschäft zu „sanieren“ und somit einen Doppelerwerb zu verhindern.
Diese BMF-Info scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um den umsatzsteuerlichen Doppelerwerb vermeiden zu können, ohne sich im Empfängerland umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie einfach es in der Praxis sein wird, von seinem Kunden den Nachweis der Besteuerung zu erhalten. Schließlich würde er dadurch betriebsinterne Daten an seinen Lieferanten weitergeben.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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