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Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten
Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Verwaltungsvereinfachung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen darf, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können.
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Vertreter nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden.
Die Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug aus Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Verwaltungsvereinfachung, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen darf, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können.
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Vertreter nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden.
Die Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug aus Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.
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