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Artikel zum Thema: Urlaub
Auftraggeberhaftung bei Scheinunternehmen – Liste auf BMF-Homepage veröffentlicht
Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen wie etwa die Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden, das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die organisierte Schwarzarbeit. Die Bekämpfung von Sozialbetrug erfordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen, weshalb auch eine Sozialbetrugsdatenbank für die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten geschaffen wurde.
Entsprechend des SBBG sind Scheinunternehmen vorrangig darauf ausgerichtet, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (dadurch kommt es zu einem ungerechtfertigten umfassenden Versicherungsschutz für diese Personen). Wurde ein solches Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt, so ist es auch im Internet – auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen – zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber nämlich im Zeitpunkt der Auftragserteilung – oder hätte er wissen müssen – dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf der BMF-Homepage kann unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ gezielt nach Scheinunternehmen gesucht werden bzw. die derzeit aktuelle Liste aufgerufen werden. Neben dem Namen des rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmens sind auch – Verfügbarkeit vorausgesetzt – Informationen wie etwa Anschrift, Firmenbuchnummer oder UID-Nr. angegeben. Für die Praxis ist es daher ratsam, insbesondere vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit bisher unbekannten Unternehmen, einen Blick auf die aktuelle Liste der Scheinunternehmen zu werfen, um nicht im Extremfall für die Löhne der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens haften zu müssen. Sofern der Dienstgeber (das Scheinunternehmen) nicht ermittelt werden kann, kann das beauftragende Unternehmen auch zur Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.
Bild: © Koufax73 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Auftraggeberhaftung bei Scheinunternehmen – Liste auf BMF-Homepage veröffentlicht
Das mit 2016 in Kraft getretene Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat die Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug, welcher insbesondere durch Scheinunternehmen hervorgerufen wird, zum Ziel. Unter Sozialbetrug versteht man strafrechtlich verbotene Handlungen wie etwa die Nichtweiterleitung von Sozialversicherungsbeiträgen, die vom Dienstnehmer einbehalten wurden, das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder die organisierte Schwarzarbeit. Die Bekämpfung von Sozialbetrug erfordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Einrichtungen, weshalb auch eine Sozialbetrugsdatenbank für die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten geschaffen wurde.
Entsprechend des SBBG sind Scheinunternehmen vorrangig darauf ausgerichtet, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (dadurch kommt es zu einem ungerechtfertigten umfassenden Versicherungsschutz für diese Personen). Wurde ein solches Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt, so ist es auch im Internet – auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen – zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber nämlich im Zeitpunkt der Auftragserteilung – oder hätte er wissen müssen – dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf der BMF-Homepage kann unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ gezielt nach Scheinunternehmen gesucht werden bzw. die derzeit aktuelle Liste aufgerufen werden. Neben dem Namen des rechtskräftig per Bescheid festgestellten Scheinunternehmens sind auch – Verfügbarkeit vorausgesetzt – Informationen wie etwa Anschrift, Firmenbuchnummer oder UID-Nr. angegeben. Für die Praxis ist es daher ratsam, insbesondere vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit bisher unbekannten Unternehmen, einen Blick auf die aktuelle Liste der Scheinunternehmen zu werfen, um nicht im Extremfall für die Löhne der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens haften zu müssen. Sofern der Dienstgeber (das Scheinunternehmen) nicht ermittelt werden kann, kann das beauftragende Unternehmen auch zur Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.
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