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Artikel zum Thema: Unfallversicherungsschutz
Arztbesuch im Krankenstand muss dem Arbeitgeber angekündigt werden
Der Krankenstand dient der Genesung des Arbeitnehmers und ist daher mit gewissen Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers verbunden. Bedeutend ist dabei, dass sich der Arbeitnehmer schonen soll und daher auch der Aufenthalt außerhalb seines Zuhauses - abgesehen z.B. von Arztbesuchen bzw. wenn es der Heilung förderlich ist – nur begrenzt erlaubt ist. Auf der anderen Seite soll auch der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer während des Krankenstands „in Ruhe lassen“. Im Sinne der Wahrung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kann es vor allem bei längeren Krankenständen jedoch sein, dass der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht auch während des Krankenstands nachkommen muss (z.B. per E-Mail oder Telefon).
Selbst der Weg zum Arzt, welcher ja während des Krankenstands regelmäßig von zuhause aus erfolgt, sollte aus versicherungstechnischen Gründen mit Bedacht beschritten werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich diesbezüglich mit einem tragischen Fall (GZ 10 ObS 131/15k vom 19.1.2016) auseinanderzusetzen. Es ging dabei um die Frage, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch auf dem Weg von zuhause zum Arzt (und retour) während des Krankenstands besteht. Konkret hatte sich ein nunmehr rund 40jähriger Mann während seiner unselbständigen Tätigkeit mit dem Schraubenzieher in die linke Hand gestochen. Die Verletzung verheilte ohne Komplikationen, jedoch bildete sich mehrere Jahre nach dem Arbeitsunfall an der Einstichstelle ein kleines Knötchen, das operativ entfernt werden musste. Während des Krankenstandes nach diesem operativen Eingriff fuhr der Mann von seiner Wohnung zu seinem Hausarzt, um Kontrolle und Verbandswechsel durchführen zu lassen. Auf dem Rückweg von der Ordination erlitt der Patient bedingt durch Straßenglätte einen Verkehrsunfall, welcher sehr schwere Verletzungen (Lähmung vom achten Brustwirbel abwärts) nach sich zog. Da der Verkehrsunfall letztlich auf den Arbeitsunfall vor mehreren Jahren zurückzuführen ist, wollte der Verunfallte bei der Unfallversicherungsanstalt (mit Hinweis auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz) eine Vollrente (Versehrtenrente) geltend machen.
Arztbesuch muss für Erhalt des Versicherungsschutzes dem Arbeitgeber zuvor angekündigt werden
Nachdem die Vorinstanzen die Inanspruchnahme der Unfallversicherungsanstalt verneinten, betonte der OGH in seiner Entscheidung, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Etwas anderes gilt jedoch bei Arbeitsunfällen, welche auch Unfälle miteinschließen, die sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) oder der Wohnung zur Untersuchungs- oder Behandlungsstelle ereignen. Hintergrund dafür ist, dass der mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztweg in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden soll, sofern der Arztbesuch dem Dienstgeber zuvor bekannt gegeben worden ist. Mit der Vorankündigung des Arztbesuches wird der Versicherungsträger durch zumindest zeitlich im Vorhinein festgelegte Grenzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme geschützt. Wird der Arbeitgeber nicht im Vorfeld über den (geplanten) Arztbesuch informiert, so fehlt es an dem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte, welcher bei einem Arztbesuch während des Krankenstands ja regelmäßig per se nicht gegeben ist (der Arbeitnehmer befindet sich ja gerade nicht an seinem Arbeitsplatz). An dem dann fehlenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ändert sich auch nichts, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall - der Krankenstand durch einen früheren Arbeitsunfall verursacht worden war.
Der OGH bleibt in dieser hart anmutenden Entscheidung seiner Linie treu und macht die vorherige Meldung des Arztbesuchs am Arbeitsplatz zur Bedingung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Es ist daher ratsam, vor einem Arztbesuch während des Krankenstands, welcher ja im Regelfall von zuhause aus angetreten wird, unbedingt den Arbeitgeber zu informieren, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen „normalen“ Krankenstand handelt oder dieser durch einen früheren Arbeitsunfall bedingt ist. Selbst wenn sehr viel Pech zusammenkommen muss, damit man auf dem Weg zum Arzt bzw. am Rückweg vom Arzt einen schweren Unfall erleidet, sollte man die rechtzeitige Meldung beim Arbeitgeber (z.B. mittels Anruf oder E-Mail vor Antritt des Weges) nicht scheuen. Ansonsten besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und man muss privat für die oftmals beträchtlichen Folgekosten aufkommen.
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Artikel zum Thema: Unfallversicherungsschutz
Arztbesuch im Krankenstand muss dem Arbeitgeber angekündigt werden
Der Krankenstand dient der Genesung des Arbeitnehmers und ist daher mit gewissen Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers verbunden. Bedeutend ist dabei, dass sich der Arbeitnehmer schonen soll und daher auch der Aufenthalt außerhalb seines Zuhauses - abgesehen z.B. von Arztbesuchen bzw. wenn es der Heilung förderlich ist – nur begrenzt erlaubt ist. Auf der anderen Seite soll auch der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer während des Krankenstands „in Ruhe lassen“. Im Sinne der Wahrung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kann es vor allem bei längeren Krankenständen jedoch sein, dass der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht auch während des Krankenstands nachkommen muss (z.B. per E-Mail oder Telefon).
Selbst der Weg zum Arzt, welcher ja während des Krankenstands regelmäßig von zuhause aus erfolgt, sollte aus versicherungstechnischen Gründen mit Bedacht beschritten werden. Der Oberste Gerichtshof hatte sich diesbezüglich mit einem tragischen Fall (GZ 10 ObS 131/15k vom 19.1.2016) auseinanderzusetzen. Es ging dabei um die Frage, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch auf dem Weg von zuhause zum Arzt (und retour) während des Krankenstands besteht. Konkret hatte sich ein nunmehr rund 40jähriger Mann während seiner unselbständigen Tätigkeit mit dem Schraubenzieher in die linke Hand gestochen. Die Verletzung verheilte ohne Komplikationen, jedoch bildete sich mehrere Jahre nach dem Arbeitsunfall an der Einstichstelle ein kleines Knötchen, das operativ entfernt werden musste. Während des Krankenstandes nach diesem operativen Eingriff fuhr der Mann von seiner Wohnung zu seinem Hausarzt, um Kontrolle und Verbandswechsel durchführen zu lassen. Auf dem Rückweg von der Ordination erlitt der Patient bedingt durch Straßenglätte einen Verkehrsunfall, welcher sehr schwere Verletzungen (Lähmung vom achten Brustwirbel abwärts) nach sich zog. Da der Verkehrsunfall letztlich auf den Arbeitsunfall vor mehreren Jahren zurückzuführen ist, wollte der Verunfallte bei der Unfallversicherungsanstalt (mit Hinweis auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz) eine Vollrente (Versehrtenrente) geltend machen.
Arztbesuch muss für Erhalt des Versicherungsschutzes dem Arbeitgeber zuvor angekündigt werden
Nachdem die Vorinstanzen die Inanspruchnahme der Unfallversicherungsanstalt verneinten, betonte der OGH in seiner Entscheidung, dass Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Etwas anderes gilt jedoch bei Arbeitsunfällen, welche auch Unfälle miteinschließen, die sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) oder der Wohnung zur Untersuchungs- oder Behandlungsstelle ereignen. Hintergrund dafür ist, dass der mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztweg in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden soll, sofern der Arztbesuch dem Dienstgeber zuvor bekannt gegeben worden ist. Mit der Vorankündigung des Arztbesuches wird der Versicherungsträger durch zumindest zeitlich im Vorhinein festgelegte Grenzen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme geschützt. Wird der Arbeitgeber nicht im Vorfeld über den (geplanten) Arztbesuch informiert, so fehlt es an dem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte, welcher bei einem Arztbesuch während des Krankenstands ja regelmäßig per se nicht gegeben ist (der Arbeitnehmer befindet sich ja gerade nicht an seinem Arbeitsplatz). An dem dann fehlenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ändert sich auch nichts, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall - der Krankenstand durch einen früheren Arbeitsunfall verursacht worden war.
Der OGH bleibt in dieser hart anmutenden Entscheidung seiner Linie treu und macht die vorherige Meldung des Arztbesuchs am Arbeitsplatz zur Bedingung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Es ist daher ratsam, vor einem Arztbesuch während des Krankenstands, welcher ja im Regelfall von zuhause aus angetreten wird, unbedingt den Arbeitgeber zu informieren, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen „normalen“ Krankenstand handelt oder dieser durch einen früheren Arbeitsunfall bedingt ist. Selbst wenn sehr viel Pech zusammenkommen muss, damit man auf dem Weg zum Arzt bzw. am Rückweg vom Arzt einen schweren Unfall erleidet, sollte man die rechtzeitige Meldung beim Arbeitgeber (z.B. mittels Anruf oder E-Mail vor Antritt des Weges) nicht scheuen. Ansonsten besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und man muss privat für die oftmals beträchtlichen Folgekosten aufkommen.
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