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Artikel zum Thema: energieintensive Unternehmen
Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe verstößt gegen EU-Recht
Mit dem BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Nachteilig von der Änderung betroffen waren dabei energieintensive Betriebe des Dienstleistungssektors wie etwa Einkaufszentren, Hotels oder Skiliftbetreiber, die durch diese Änderung die über den Selbstbehalt hinausgehende Erstattung der Energieabgaben verloren haben. Gegen diese Gesetzesänderung haben betroffene Unternehmen Beschwerde erhoben und diese mit einem Verstoß gegen geltendes EU-Recht begründet. Der EuGH (21.7.2016, Rs C-493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Einschränkung als Verstoß gegen das Unionsrecht gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Einschränkung dieser Beilhilfe im Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde und damit das strenge Transparenzgebot im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unterlaufen wurde.
Mangels Genehmigung der geänderten Rechtslage durch die Kommission ist daher vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 geltenden Rechtslage auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Zeiträume nach dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Noch unklar ist die Situation für Dienstleistungsbetriebe, die für die Energieabgabenvergütung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben.
Komplex wird die Angelegenheit auch für Zeiträume ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe der Kommission gemeldet, wodurch die Einschränkung auf Produktionsbetriebe ab diesem Zeitpunkt möglicherweise zulässig ist. Dieser Punkt wird im gegenständlichen Judikat des EuGH nicht behandelt. Da die alte Rechtslage auch für Produktionsunternehmen günstiger ist, kann sich auch für diese – in Abhängigkeit vom Verfahrensstand - möglicherweise ein höherer Rückvergütungsanspruch ergeben.
Bild: © pressmaster - Fotolia
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Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe verstößt gegen EU-Recht
Mit dem BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Nachteilig von der Änderung betroffen waren dabei energieintensive Betriebe des Dienstleistungssektors wie etwa Einkaufszentren, Hotels oder Skiliftbetreiber, die durch diese Änderung die über den Selbstbehalt hinausgehende Erstattung der Energieabgaben verloren haben. Gegen diese Gesetzesänderung haben betroffene Unternehmen Beschwerde erhoben und diese mit einem Verstoß gegen geltendes EU-Recht begründet. Der EuGH (21.7.2016, Rs C-493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Einschränkung als Verstoß gegen das Unionsrecht gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Einschränkung dieser Beilhilfe im Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde und damit das strenge Transparenzgebot im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unterlaufen wurde.
Mangels Genehmigung der geänderten Rechtslage durch die Kommission ist daher vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 geltenden Rechtslage auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Zeiträume nach dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Noch unklar ist die Situation für Dienstleistungsbetriebe, die für die Energieabgabenvergütung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben.
Komplex wird die Angelegenheit auch für Zeiträume ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe der Kommission gemeldet, wodurch die Einschränkung auf Produktionsbetriebe ab diesem Zeitpunkt möglicherweise zulässig ist. Dieser Punkt wird im gegenständlichen Judikat des EuGH nicht behandelt. Da die alte Rechtslage auch für Produktionsunternehmen günstiger ist, kann sich auch für diese – in Abhängigkeit vom Verfahrensstand - möglicherweise ein höherer Rückvergütungsanspruch ergeben.
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