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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abgabenverkürzung
Risken bei der Abfassung einer Selbstanzeige hinsichtlich der strafbefreienden Wirkung
Sachverhalt
Der steuerliche Vertreter erstattet eine "Selbstanzeige" an das zuständige Finanzamt folgenden Inhaltes: "In der Anlage übersenden wir Ihnen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate .......... . Nachdem die in den erwähnten Erklärungen enthaltenen Zahllasten nicht in voller Höhe entrichtet wurden, ersuchen wir dieses Schreiben als Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz zu betrachten. W.KG für P. GmbH."
Rechtliche Qualifikation durch die Behörde und den VwGH
Das Finanzamt versagte die strafbefreiende Wirkung unter Hinweis auf § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz wegen Fehlens der Nennung der physischen Person, für welche die Selbstanzeige erstattet worden ist. Der VwGH 2001/13/0297 vom 27. Februar 2002 wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Täterbenennung in der Selbstanzeige
Um die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen, ist der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig zu benennen. (§ 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz) Die Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist.
Der Umstand, dass somit in einer Selbstanzeige für eine Gesellschaft alle Geschäftsführer und alle Gesellschafter namentlich angeführt sein müssen, kann bei einer Mehrzahl dieser Personen an die Grenzen der Machbarkeit führen. Im zitierten VwGH-Erkenntnis wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige die gesetzliche Anforderung des § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz sehr einfach erfüllbar sein müsse, weil der Anzeigenverfasser den Namen desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss. Dieser Hinweis des Höchstgerichtes wird in der Praxis aber bisweilen graue Theorie bleiben, zumal bei Selbstanzeigen in der Regel enormer Zeitdruck besteht und Personen, welche an dem Finanzvergehen völlig unschuldig sind, sich dagegen wehren werden, mit diesem in Verbindung gebracht zu werden. Ferner ist auf die rechtspolitische Problematik dieser Bestimmung hinzuweisen, weil sie zu Erpressungen und einem Wettlauf von Selbstanzeigen führt, bei dem Unschuldige zum Handkuss kommen können.
Sonderfall Selbstbemessungsabgaben/Umsatzsteuer
Bei Selbstbemessungsabgaben genügt es, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben werden und die Abgabe - wenn auch verspätet - entrichtet wird. Die formelle Bezeichnung Selbstanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich, um die strafbefreiende Wirkung des § 29 Finanzstrafgesetz zu erreichen. (VwGH 20.01.2003, 2002/17/0062)
Insbesondere wird bei der Umsatzsteuer darauf hingewiesen, dass die Jahresumsatzsteuererklärung als konkludente Darlegung der Verfehlung zu beurteilen ist, wonach bei fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine korrekte Jahresumsatzsteuererklärung keine strafbare Umsatzsteuerhinterziehung besteht (OGH 27.07.1998 Punkt 12 Os 41/98). Ferner sei auf Seite 4 der Umsatzsteuererklärung verwiesen, wo darauf hingewiesen wird, dass durch umgehende Entrichtung einer fälligen Restschuld die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verhindert werden kann.
Mit den hier angeführten Grundsätzen steht die Abweisung der Beschwerde im einleitend zitierten VwGH-Erkenntnis in Widerspruch, zumal es sich um die Berichtigung von Selbstbemessungsabgaben (im konkreten Fall berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen) gehandelt hat.
Allgemeine Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Dass eine bloß berichtigte Steuererklärung automatisch einer Selbstanzeige gleich kommt, gilt seit dem Urteil des OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96 als überholt. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände, die mit dem Steuerausfall verbunden waren.
- Rechtzeitigkeit der Anzeige (vor Einleitung einer dem Täter bekannten Verfolgungshandlung).
- Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde.
- Benennung des Täters bzw. der Täter.
- Rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe.
Hinweise für die Praxis
Zur Vermeidung des Risikos der nicht strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige, sollten die formellen Voraussetzungen des § 29 Finanzstrafgesetz penibel beachtet werden. Besser ist ein zuviel als zuwenig. Wie man sieht, hält sich nicht einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Ausnahmeregelung für Selbstbemessungsabgaben und die Finanzbehörde orientiert sich zum Teil an dieser überschießenden Fehlinterpretation. Der steuerliche Vertreter erspart sich enormen Argumentationsaufwand, wenn er selbst in den Fällen höherer Nachzahlung bei Selbstbemessungsabgaben sämtliche Kriterien (Voraussetzungen) für eine Selbstanzeige offen legt; ganz zu schweigen von den Unannehmlichkeiten für die an der Abgabenverkürzung schuldigen oder unschuldigen Personen, für welche ein Finanzstrafverfahren in der Regel beträchtliche emotionale Reaktionen auslöst.
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Artikel zum Thema: Abgabenverkürzung
Risken bei der Abfassung einer Selbstanzeige hinsichtlich der strafbefreienden Wirkung
Sachverhalt
Der steuerliche Vertreter erstattet eine "Selbstanzeige" an das zuständige Finanzamt folgenden Inhaltes: "In der Anlage übersenden wir Ihnen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate .......... . Nachdem die in den erwähnten Erklärungen enthaltenen Zahllasten nicht in voller Höhe entrichtet wurden, ersuchen wir dieses Schreiben als Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz zu betrachten. W.KG für P. GmbH."
Rechtliche Qualifikation durch die Behörde und den VwGH
Das Finanzamt versagte die strafbefreiende Wirkung unter Hinweis auf § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz wegen Fehlens der Nennung der physischen Person, für welche die Selbstanzeige erstattet worden ist. Der VwGH 2001/13/0297 vom 27. Februar 2002 wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Täterbenennung in der Selbstanzeige
Um die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu erreichen, ist der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig zu benennen. (§ 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz) Die Bezeichnungspflicht besteht nicht nur, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Täter Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft ist.
Der Umstand, dass somit in einer Selbstanzeige für eine Gesellschaft alle Geschäftsführer und alle Gesellschafter namentlich angeführt sein müssen, kann bei einer Mehrzahl dieser Personen an die Grenzen der Machbarkeit führen. Im zitierten VwGH-Erkenntnis wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige die gesetzliche Anforderung des § 29 Abs. 5 Finanzstrafgesetz sehr einfach erfüllbar sein müsse, weil der Anzeigenverfasser den Namen desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss. Dieser Hinweis des Höchstgerichtes wird in der Praxis aber bisweilen graue Theorie bleiben, zumal bei Selbstanzeigen in der Regel enormer Zeitdruck besteht und Personen, welche an dem Finanzvergehen völlig unschuldig sind, sich dagegen wehren werden, mit diesem in Verbindung gebracht zu werden. Ferner ist auf die rechtspolitische Problematik dieser Bestimmung hinzuweisen, weil sie zu Erpressungen und einem Wettlauf von Selbstanzeigen führt, bei dem Unschuldige zum Handkuss kommen können.
Sonderfall Selbstbemessungsabgaben/Umsatzsteuer
Bei Selbstbemessungsabgaben genügt es, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben werden und die Abgabe - wenn auch verspätet - entrichtet wird. Die formelle Bezeichnung Selbstanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich, um die strafbefreiende Wirkung des § 29 Finanzstrafgesetz zu erreichen. (VwGH 20.01.2003, 2002/17/0062)
Insbesondere wird bei der Umsatzsteuer darauf hingewiesen, dass die Jahresumsatzsteuererklärung als konkludente Darlegung der Verfehlung zu beurteilen ist, wonach bei fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine korrekte Jahresumsatzsteuererklärung keine strafbare Umsatzsteuerhinterziehung besteht (OGH 27.07.1998 Punkt 12 Os 41/98). Ferner sei auf Seite 4 der Umsatzsteuererklärung verwiesen, wo darauf hingewiesen wird, dass durch umgehende Entrichtung einer fälligen Restschuld die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verhindert werden kann.
Mit den hier angeführten Grundsätzen steht die Abweisung der Beschwerde im einleitend zitierten VwGH-Erkenntnis in Widerspruch, zumal es sich um die Berichtigung von Selbstbemessungsabgaben (im konkreten Fall berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen) gehandelt hat.
Allgemeine Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Dass eine bloß berichtigte Steuererklärung automatisch einer Selbstanzeige gleich kommt, gilt seit dem Urteil des OGH vom 29. Juli 1997, 14 Os 204/96 als überholt. Vielmehr müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände, die mit dem Steuerausfall verbunden waren.
- Rechtzeitigkeit der Anzeige (vor Einleitung einer dem Täter bekannten Verfolgungshandlung).
- Einbringung der Selbstanzeige bei der zuständigen Abgabenbehörde.
- Benennung des Täters bzw. der Täter.
- Rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe.
Hinweise für die Praxis
Zur Vermeidung des Risikos der nicht strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige, sollten die formellen Voraussetzungen des § 29 Finanzstrafgesetz penibel beachtet werden. Besser ist ein zuviel als zuwenig. Wie man sieht, hält sich nicht einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Ausnahmeregelung für Selbstbemessungsabgaben und die Finanzbehörde orientiert sich zum Teil an dieser überschießenden Fehlinterpretation. Der steuerliche Vertreter erspart sich enormen Argumentationsaufwand, wenn er selbst in den Fällen höherer Nachzahlung bei Selbstbemessungsabgaben sämtliche Kriterien (Voraussetzungen) für eine Selbstanzeige offen legt; ganz zu schweigen von den Unannehmlichkeiten für die an der Abgabenverkürzung schuldigen oder unschuldigen Personen, für welche ein Finanzstrafverfahren in der Regel beträchtliche emotionale Reaktionen auslöst.
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