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Artikel zum Thema: aws
Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe
Nachdem schon für KMUs eine Investitionszuwachsprämie eingeführt wurde (siehe KI 12/16), wurde im Ministerrat Ende Februar beschlossen, auch Großbetriebe zumindest temporär zu fördern. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe ist Teil des Arbeitsprogramms der Bundesregierung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Als von der Förderung umfasst gelten Unternehmen dann, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen und eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € vorweisen. Ursprünglich war die Förderung als vorzeitige Abschreibung vorgesehen, welche jedoch als selektive steuerliche Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mitarbeiter) gegen das Beihilfenrecht verstoßen hätte. Sofern die Voraussetzungen für diese Förderung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die vergleichbar konzipierte KMU-Investitionszuwachsprämie zu. Keinerlei Förderung im Sinne einer Investitionszuwachsprämie ist jedoch dann möglich, sofern das Unternehmen nicht drei Jahresabschlüsse über 12 Monate umfassende Geschäftsjahre vorweisen kann. Die Investitionsförderung für KMU ist mit insgesamt 175 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen.
Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe beträgt 10% des förderfähigen Investitionszuwachses, welcher in Relation zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Der den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre übersteigende Investitionsbetrag stellt den „Investitionszuwachs“ dar. Da der förderfähige Investitionszuwachs als Bemessungsgrundlage mindestens 500.000 € und maximal 10 Mio. € betragen kann, macht eine einzelne Förderung durch die Investitionszuwachsprämie zwischen 50.000 € und 1 Mio. € aus. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an einem österreichischen Standort. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor der Antragstellung entstandene Kosten, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, der Ankauf von Fahrzeugen (auch für Transportzwecke), Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Wichtig ist auch, dass das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Fördervertrags erfolgen muss. Für die Abwicklung der Förderung sind die austria wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zuständig.
Da seitens der Bundesregierung 100 Mio. € an Fördermitteln bereitgestellt werden und die Investitionszuwachsprämie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antragstellung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Einzelförderung über 200.000 € (kumuliert binnen dreier Wirtschaftsjahre unter Berücksichtigung von in den vergangenen zwei Jahren bereits bezogenen De-minimis-Förderungen)aufgrund des EU-Beihilfenrechts nur für Investitionen in Regionalfördergebieten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich ist. Eine Übersicht zu den Regionalfördergebieten findet sich auf der aws-Homepage unter folgendem Link: https://www.aws.at/fileadmin/ user_upload/Downloads/ ergaenzende_Information/ Verzeichnis_der_Gemeinden_fuer_Regionalfoerderung.pdf.
Bild: © PascalR - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe
Nachdem schon für KMUs eine Investitionszuwachsprämie eingeführt wurde (siehe KI 12/16), wurde im Ministerrat Ende Februar beschlossen, auch Großbetriebe zumindest temporär zu fördern. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe ist Teil des Arbeitsprogramms der Bundesregierung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Als von der Förderung umfasst gelten Unternehmen dann, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen und eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € vorweisen. Ursprünglich war die Förderung als vorzeitige Abschreibung vorgesehen, welche jedoch als selektive steuerliche Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mitarbeiter) gegen das Beihilfenrecht verstoßen hätte. Sofern die Voraussetzungen für diese Förderung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die vergleichbar konzipierte KMU-Investitionszuwachsprämie zu. Keinerlei Förderung im Sinne einer Investitionszuwachsprämie ist jedoch dann möglich, sofern das Unternehmen nicht drei Jahresabschlüsse über 12 Monate umfassende Geschäftsjahre vorweisen kann. Die Investitionsförderung für KMU ist mit insgesamt 175 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen.
Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe beträgt 10% des förderfähigen Investitionszuwachses, welcher in Relation zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Der den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre übersteigende Investitionsbetrag stellt den „Investitionszuwachs“ dar. Da der förderfähige Investitionszuwachs als Bemessungsgrundlage mindestens 500.000 € und maximal 10 Mio. € betragen kann, macht eine einzelne Förderung durch die Investitionszuwachsprämie zwischen 50.000 € und 1 Mio. € aus. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an einem österreichischen Standort. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor der Antragstellung entstandene Kosten, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, der Ankauf von Fahrzeugen (auch für Transportzwecke), Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Wichtig ist auch, dass das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Fördervertrags erfolgen muss. Für die Abwicklung der Förderung sind die austria wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zuständig.
Da seitens der Bundesregierung 100 Mio. € an Fördermitteln bereitgestellt werden und die Investitionszuwachsprämie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antragstellung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Einzelförderung über 200.000 € (kumuliert binnen dreier Wirtschaftsjahre unter Berücksichtigung von in den vergangenen zwei Jahren bereits bezogenen De-minimis-Förderungen)aufgrund des EU-Beihilfenrechts nur für Investitionen in Regionalfördergebieten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich ist. Eine Übersicht zu den Regionalfördergebieten findet sich auf der aws-Homepage unter folgendem Link: https://www.aws.at/fileadmin/ user_upload/Downloads/ ergaenzende_Information/ Verzeichnis_der_Gemeinden_fuer_Regionalfoerderung.pdf.
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